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ep:durchfuehrung_der_beweisaufnahme_vor_dem_europaeischen_patentamt

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ep:durchfuehrung_der_beweisaufnahme_vor_dem_europaeischen_patentamt [2023/07/25 08:25] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Durchführung der Beweisaufnahme vor dem europäischen Patentamt ======
  
 +<note>
 +**Regel 119 (1) AO EPÜ**
 +
 +Die [[Prüfungsabteilung]], die [[Einspruchsabteilung]] und die [[Beschwerdekammer]] können eines ihrer Mitglieder mit der Durchführung der Beweisaufnahme beauftragen.
 +</note>
 +
 +<note>
 +**Regel 119 (2) AO EPÜ**
 +
 +Beteiligte, Zeugen und Sachverständige werden vor ihrer Vernehmung darauf hingewiesen, dass das [[Europäische Patentamt]] das zuständige Gericht in ihrem Wohnsitzstaat um Wiederholung der Vernehmung unter Eid oder in gleichermaßen verbindlicher Form ersuchen kann.
 +</note>
 +
 +<note>
 +**Regel 119 (3) AO EPÜ**
 +
 +Die Beteiligten können an der Beweisaufnahme teilnehmen und sachdienliche Fragen an die vernommenen Personen richten.
 +</note>
 +
 +Regel 115-124 -> [[Mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme]] \\
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +Teil 7 AO EPÜ -> [[Ausführungsvorschriften zu den Gemeinsamen Vorschriften]] \\
 +AO EPÜ -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\
 +EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\