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ep:besondere_organe_des_europaeischen_patentamts

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 +====== Besondere Organe des europäischen Patentamts ======
  
 +<note>
 +**Artikel 143 (1) EPÜ 2000**
 +
 +Die Gruppe von [[Vertragsstaaten]] kann dem [[Europäisches Patentamt|Europäischen Patentamt]] zusätzliche Aufgaben übertragen.
 +</note>
 +
 +<note>
 +**Artikel 143 (2) EPÜ 2000**
 +
 +Für die Durchführung der in Absatz 1 genannten zusätzlichen Aufgaben können im [[Europäisches Patentamt|Europäischen Patentamt]] besondere, den [[Vertragsstaaten]] der Gruppe gemeinsame Organe gebildet werden. Die Leitung dieser besonderen Organe obliegt dem [[Präsident des Europäischen Patentamts|Präsidenten des Europäischen Patentamts]]; Artikel 10 Absätze 2 und 3 [-> [[Leitung]]] sind entsprechend anzuwenden.
 +</note>
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +Teil 9 EPÜ -> [[Besondere Übereinkommen]] \\
 +EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\