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ep:beschraenkung_von_zuruecknahmen

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ep:beschraenkung_von_zuruecknahmen [2023/07/25 08:26] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Beschränkung von Zurücknahmen ======
  
 +<note>
 +**Regel 15 AO EPÜ**
 +
 +Von dem Tag an, an dem ein Dritter nachweist, dass er ein nationales Verfahren nach Regel 14 Absatz 1 [-> [[Sprachen des Europäischen Patentamts, europäischer Patentanmeldungen und anderer Schriftstücke]]] eingeleitet hat, bis zu dem Tag, an dem das [[Erteilungsverfahren]] fortgesetzt wird, darf weder die [[europäische Patentanmeldung]] noch die Benennung eines [[Vertragsstaaten|Vertragsstaats]] zurückgenommen werden.
 +</note>
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +Regel 14-18 -> [[Verfahren bei mangelnder Berechtigung des Anmelders]] \\
 +Teil 2 AO EPÜ -> [[Ausführungsvorschriften zum materiellen Patentrecht]] \\
 +AO EPÜ -> [[Ausführungsordnung zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\
 +EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\