Im Patentrecht bezeichnet allgemeines Fachwissen den Wissens- und Fähigkeitsbestand, der der Fachperson im einschlägigen technischen Gebiet am Tag vor wirksamem Anmeldetag bzw. Prioritätstag zugerechnet wird. Es umfasst allgemein akzeptierte technische Informationen, Arbeitsmethoden, Routinetests, Grundprinzipien und Standardlösungen, die der Fachperson aufgrund Ausbildung und Berufserfahrung geläufig sind. Dieses Wissen muss nicht stets schriftlich fixiert sein; wird es jedoch bestritten, ist es zu substantiieren. 1)
Als dokumentierte Ausdrucksformen des allgemeinen Fachwissens gelten insbesondere grundlegende Handbücher, Lehrbücher, Monografien und Standardnachschlagewerke. Verweisen solche Quellen auf weiterführende Artikel zur Lösung spezifischer Detailfragen, können auch diese zu dem Wissensfundus zählen, den die Fachperson ohne unzumutbaren Aufwand heranzieht. 2) Informationen gelangen typischerweise erst dann in Handbücher, wenn sie bereits allgemeines Fachwissen sind; daraus folgt, dass die Verbreitung als Fachwissen zeitlich vor dem Publikationsdatum der Quelle liegen muss. 3)
Die Heranziehung eines Buches als Beleg für allgemeines Fachwissen bedarf einer differenzierten Betrachtung, und pauschale Aussagen hierzu in Richtlinien oder Verwaltungspraxis sind im Lichte der Rechtsprechung zu nuancieren.4) Die Aussage, Informationen erschienen in Lehrbüchern, weil sie bereits zum allgemeinen Fachwissen gehörten, beschreibt lediglich den Regelfall und ist nicht dahin zu verstehen, dass Informationen in einem Lehrbuch zwingend schon vor dessen Veröffentlichung zum allgemeinen Fachwissen gehört haben oder mit ihrer Veröffentlichung automatisch dazu werden müssen.5) Nicht alles, was in einem Buch oder sogar in einem Lehrbuch steht, gehörte notwendigerweise bereits zum allgemeinen Fachwissen zum Zeitpunkt der Veröffentlichung; auch wenn Informationen häufig deshalb in ein Lehrbuch aufgenommen werden, weil sie zum allgemeinen Fachwissen gehören, folgt daraus nicht, dass sämtliche im Lehrbuch enthaltenen Informationen vor dessen Abfassung oder mit seiner Veröffentlichung zum allgemeinen Fachwissen geworden sein müssen, etwa wenn ein Lehrbuch einen Abschnitt enthält, in dem der Autor eine in seiner Arbeitsgruppe entwickelte spezielle Software im Detail vorstellt.6)
Einzelne Veröffentlichungen, etwa eine Patentschrift oder der Inhalt eines Fachaufsatzes, belegen für sich genommen regelmäßig kein allgemeines Fachwissen. 7) In besonderen Konstellationen können Übersichtsartikel repräsentativ sein, weil sie den Kanon eines Gebiets verdichten. 8) Für Fachpersonen, die mit der Zusammenführung von Ausgangsmaterialien arbeiten, können Untersuchungen weniger Hersteller trotz Veröffentlichung in Fachzeitschriften zum allgemeinen Fachwissen gehören, sofern sie die etablierte Praxis dieses engen Fachgebiets widerspiegeln. 9) Auf sehr neuen Forschungsfeldern dürfen ausnahmsweise auch Patentschriften oder primärwissenschaftliche Veröffentlichungen als Beleg dienen, wenn einschlägige Lehrbücher noch fehlen. 10)
Datenbanken, die dem Praktiker als geeignete Quelle vertraut sind, ohne unzumutbaren Aufwand durchsucht werden können und eine gesuchte Information klar und unmittelbar bereitstellen, können als allgemeines Fachwissen berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere, wenn zu beurteilen ist, ob ein prima facie neuheitsschädliches Dokument die Lehre hinreichend ausführbar macht. 11)
In der Rechtsprechung des UPC/EPG werden Inhalt und Reichweite des allgemeinen Fachwissens ebenfalls vom objektiven Maßstab der Fachperson her bestimmt: Es umfasst Informationen aus schriftlichen Quellen und praktischer Erfahrung, die im relevanten technischen Feld zum Stichtag allgemein bekannt waren und aus vertrauten Informationsquellen des Gebiets unmittelbar und ohne vertiefte Recherche zugänglich sind; nicht jede öffentlich zugängliche Information ist damit gleich allgemeines Fachwissen. 12) Auch eine Aussage in einer Patentschrift, wonach eine Lehre „weit verbreitet“ sei, kann als Indiz dienen, dass diese Lehre zum allgemeinen Fachwissen gehört. 13)
Die Beweislast für das Vorliegen allgemeinen Fachwissens trägt grundsätzlich die Partei, die sich darauf beruft; die Gegenseite kann Gegenbeweis führen. 14) Vor dem EPA gilt: Macht eine Partei oder der Prüfer allgemeines Fachwissen geltend und wird dies substantiiert bestritten, sind geeignete Belege vorzulegen; andernfalls kann sich die Beurteilung nicht auf dieses Wissen stützen. 15)
Zeitlich deckungsgleich ist der Maßstab für Erfinderische Tätigkeit und ausreichende Offenbarung: Was zum allgemeinen Fachwissen zählt, darf zur Ergänzung der Offenbarung herangezogen werden; eine unzumutbare Inanspruchnahme von Erprobung, die über Routine und Lehrbuchwissen hinausgeht, ist jedoch nicht zulässig. 16)
Die Abgrenzung gegenüber „bloß öffentlich zugänglichem Wissen“ ist wesentlich. Allgemeines Fachwissen ist das, was der durchschnittliche Praktiker des Gebiets ohne besondere Anstrengung präsent hat oder in den üblichen Quellen sofort findet und unstreitig als etabliert ansieht. Internetfundstellen, Firmenbroschüren oder vereinzelt zitierte Spezialartikel können Belege liefern, belegen aber ohne weitere Umstände nicht das Vorliegen allgemeinen Fachwissens; sie sind in der Regel eher Indizien für den Stand der Technik als für dessen kanonisches Grundwissen. 17)
Ob die angeführten Beweismittel belegen, dass eine bestimmte Lehre zum allgemeinen Fachwissen gehörte, beurteilt das entscheidende Organ im Rahmen der freien Beweiswürdigung von Fall zu Fall, so dass zwar von Bedeutung sein kann, ob es sich bei dem Beweismittel um ein Buch oder ein Lehrbuch handelt, dies aber für sich allein nicht entscheidend ist, da es keine starren Regeln geben kann, nach denen bestimmte Beweismitteltypen zwingend geeignet oder ungeeignet wären, allgemeines Fachwissen nachzuweisen.18) Umgekehrt kann eine Angabe im Hintergrundteil einer wissenschaftlichen Veröffentlichung, wonach eine bestimmte Maßnahme allgemein üblich zur Erreichung eines bestimmten Effekts eingesetzt wird, je nach den Umständen als Nachweis dienen, dass diese Maßnahme zum allgemeinen Fachwissen gehörte; Gleiches kann gelten, wenn dieselbe Maßnahme zu demselben Zweck in mehreren Veröffentlichungen verschiedener Autoren verwendet wird.19) Ein Einwand mangelnder erfinderischer Tätigkeit, der auf allgemeinem Fachwissen beruht, setzt im Regelfall die Behauptung voraus, dass eine bestimmte Lehre zum allgemeinen Fachwissen gehörte, und die Darlegung, dass die Fachperson sich auf diese Lehre stützen würde, um das technische Problem zu lösen und zu den betreffenden Merkmalen zu gelangen; wird dies substantiiert bestritten, bedarf es geeigneter Beweismittel.20)
Für die anwenderseitige Praxis bedeutet dies: Bei der Auslegung der Patentansprüche wird angenommen, dass die Fachperson allgemeines Fachwissen zutreffend einsetzt. Bei der Prüfung der erfinderischen Tätigkeit darf allgemeines Fachwissen als Baustein herangezogen werden, um Lücken einer Entgegenhaltung zu schließen oder Routinemittel zu ergänzen; es ersetzt jedoch keinen konkreten Hinweis, wenn die behauptete Modifikation über bloße Routine hinausgeht. Und bei der Offenbarung der Erfindung kann das allgemeine Fachwissen fehlende handwerkliche Selbstverständlichkeiten ergänzen, nicht aber wesentliche, nicht offenbart gelehrte Schritte substituieren. 21)
Das allgemeine Fachwissen kann nur auf dem Stand der Technik beruhen; beide sind als der Öffentlichkeit zugänglich gemachte technische Informationen zu verstehen.22)
Dem Fachmann steht keine andere Quelle als der Stand der Technik zur Verfügung, aus der er sein allgemeines Fachwissen schöpfen könnte, so dass eine Lehre, die nicht zum Stand der Technik gehört, auch nicht zum allgemeinen Fachwissen zählen kann; es ist gefestigte Rechtsprechung, dass das allgemeine Fachwissen Teil des Standes der Technik ist.23)
Das beliebige Variieren der Konzentrationen von Komponenten in einer Zusammensetzung, einschließlich einer Änderung der Konzentration eines Bestandteils zugunsten oder zulasten der anderen Bestandteile, gehört typischerweise zu den routinemäßigen Maßnahmen der Fachperson; eine derartige Maßnahme beruht regelmäßig nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.24)
Artikel 56 (1) EPÜ → Anforderungen an die erfinderische Tätigkeit
Erklärt, dass eine Erfindung als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend gilt, wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt.
→ Fachperson
Definition, Teamfall und zeitlicher Maßstab.
→ Stand der Technik
Begriff, Quellen und Abgrenzung.
→ Auslegung der Patentansprüche
Verständnis der Anspruchsmerkmale aus Sicht der Fachperson.
→ Offenbarung der Erfindung
Rolle des allgemeinen Fachwissens bei der Ausführbarkeit.
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