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ep:allgemeines_fachwissen

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Allgemeines Fachwissen

Im Patentrecht bezeichnet allgemeines Fachwissen den Wissens- und Fähigkeitsbestand, der der Fachperson im einschlägigen technischen Gebiet am Tag vor wirksamem Anmeldetag bzw. Prioritätstag zugerechnet wird. Es umfasst allgemein akzeptierte technische Informationen, Arbeitsmethoden, Routinetests, Grundprinzipien und Standardlösungen, die der Fachperson aufgrund Ausbildung und Berufserfahrung geläufig sind. Dieses Wissen muss nicht stets schriftlich fixiert sein; wird es jedoch bestritten, ist es zu substantiieren. 1)

Als dokumentierte Ausdrucksformen des allgemeinen Fachwissens gelten insbesondere grundlegende Handbücher, Lehrbücher, Monografien und Standardnachschlagewerke. Verweisen solche Quellen auf weiterführende Artikel zur Lösung spezifischer Detailfragen, können auch diese zu dem Wissensfundus zählen, den die Fachperson ohne unzumutbaren Aufwand heranzieht. 2) Informationen gelangen typischerweise erst dann in Handbücher, wenn sie bereits allgemeines Fachwissen sind; daraus folgt, dass die Verbreitung als Fachwissen zeitlich vor dem Publikationsdatum der Quelle liegen muss. 3)

Einzelne Veröffentlichungen, etwa eine Patentschrift oder der Inhalt eines Fachaufsatzes, belegen für sich genommen regelmäßig kein allgemeines Fachwissen. 4) In besonderen Konstellationen können Übersichtsartikel repräsentativ sein, weil sie den Kanon eines Gebiets verdichten. 5) Für Fachpersonen, die mit der Zusammenführung von Ausgangsmaterialien arbeiten, können Untersuchungen weniger Hersteller trotz Veröffentlichung in Fachzeitschriften zum allgemeinen Fachwissen gehören, sofern sie die etablierte Praxis dieses engen Fachgebiets widerspiegeln. 6) Auf sehr neuen Forschungsfeldern dürfen ausnahmsweise auch Patentschriften oder primärwissenschaftliche Veröffentlichungen als Beleg dienen, wenn einschlägige Lehrbücher noch fehlen. 7)

Datenbanken, die dem Praktiker als geeignete Quelle vertraut sind, ohne unzumutbaren Aufwand durchsucht werden können und eine gesuchte Information klar und unmittelbar bereitstellen, können als allgemeines Fachwissen berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere, wenn zu beurteilen ist, ob ein prima facie neuheitsschädliches Dokument die Lehre hinreichend ausführbar macht. 8)

In der Rechtsprechung des UPC/EPG werden Inhalt und Reichweite des allgemeinen Fachwissens ebenfalls vom objektiven Maßstab der Fachperson her bestimmt: Es umfasst Informationen aus schriftlichen Quellen und praktischer Erfahrung, die im relevanten technischen Feld zum Stichtag allgemein bekannt waren und aus vertrauten Informationsquellen des Gebiets unmittelbar und ohne vertiefte Recherche zugänglich sind; nicht jede öffentlich zugängliche Information ist damit gleich allgemeines Fachwissen. 9) Auch eine Aussage in einer Patentschrift, wonach eine Lehre „weit verbreitet“ sei, kann als Indiz dienen, dass diese Lehre zum allgemeinen Fachwissen gehört. 10)

Die Beweislast für das Vorliegen allgemeinen Fachwissens trägt grundsätzlich die Partei, die sich darauf beruft; die Gegenseite kann Gegenbeweis führen. 11) Vor dem EPA gilt: Macht eine Partei oder der Prüfer allgemeines Fachwissen geltend und wird dies substantiiert bestritten, sind geeignete Belege vorzulegen; andernfalls kann sich die Beurteilung nicht auf dieses Wissen stützen. 12)

Zeitlich deckungsgleich ist der Maßstab für Erfinderische Tätigkeit und ausreichende Offenbarung: Was zum allgemeinen Fachwissen zählt, darf zur Ergänzung der Offenbarung herangezogen werden; eine unzumutbare Inanspruchnahme von Erprobung, die über Routine und Lehrbuchwissen hinausgeht, ist jedoch nicht zulässig. 13)

Die Abgrenzung gegenüber „bloß öffentlich zugänglichem Wissen“ ist wesentlich. Allgemeines Fachwissen ist das, was der durchschnittliche Praktiker des Gebiets ohne besondere Anstrengung präsent hat oder in den üblichen Quellen sofort findet und unstreitig als etabliert ansieht. Internetfundstellen, Firmenbroschüren oder vereinzelt zitierte Spezialartikel können Belege liefern, belegen aber ohne weitere Umstände nicht das Vorliegen allgemeinen Fachwissens; sie sind in der Regel eher Indizien für den Stand der Technik als für dessen kanonisches Grundwissen. 14)

Für die anwenderseitige Praxis bedeutet dies: Bei der Auslegung der Patentansprüche wird angenommen, dass die Fachperson allgemeines Fachwissen zutreffend einsetzt. Bei der Prüfung der erfinderischen Tätigkeit darf allgemeines Fachwissen als Baustein herangezogen werden, um Lücken einer Entgegenhaltung zu schließen oder Routinemittel zu ergänzen; es ersetzt jedoch keinen konkreten Hinweis, wenn die behauptete Modifikation über bloße Routine hinausgeht. Und bei der Offenbarung der Erfindung kann das allgemeine Fachwissen fehlende handwerkliche Selbstverständlichkeiten ergänzen, nicht aber wesentliche, nicht offenbart gelehrte Schritte substituieren. 15)

siehe auch

Artikel 56 (1) EPÜ → Anforderungen an die erfinderische Tätigkeit
Erklärt, dass eine Erfindung als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend gilt, wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt.

Fachperson
Definition, Teamfall und zeitlicher Maßstab.

Stand der Technik
Begriff, Quellen und Abgrenzung.

Auslegung der Patentansprüche
Verständnis der Anspruchsmerkmale aus Sicht der Fachperson.

Offenbarung der Erfindung
Rolle des allgemeinen Fachwissens bei der Ausführbarkeit.

1)
Prüfungsrichtlinien, G-VII, 3.1 (April 2025); vgl. Fachperson
2)
T 171/84; T 206/83
3)
T 766/91
4)
T 475/88
5)
T 309/88; T 595/90
6)
T 676/94
7)
T 51/87
8)
T 890/02 – Chimäres Gen/BAYER, Nr. 9 der Gründe
9)
EPG, Zentralkammer Paris, Beschl. v. 29.11.2024 – UPC_CFI_307/2023; EPG, Zentralkammer Paris, Urt. v. 26.12.2024 – UPC_CFI_338/2023; EPG, Zentralkammer Paris, Urt. v. 22.01.2025 – UPC_CFI_310/2023
10)
UPC_CFI_308/2023, Zentralkammer Paris, 27.11.2024
11)
Art. 54 EPGÜ – Beweislast; EPG, Zentralkammer Paris, Urt. v. 26.12.2024 – UPC_CFI_338/2023
12)
Prüfungsrichtlinien, G-VII, 3.1
13)
T 60/89; T 694/92; T 373/94; vgl. F-III, 12 der Richtlinien zur Wiederholbarkeit
14)
Prüfungsrichtlinien, G-VII, 3.1; T 475/88
15)
T 171/84; T 206/83; T 766/91; T 60/89; T 694/92
ep/allgemeines_fachwissen.txt · Zuletzt geändert: von mfreund