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ep:abhilfe

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ep:abhilfe [2023/07/25 08:26] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Abhilfe ======
 +<note>
 +**Artikel 109 (1) EPÜ 2000**
  
 +Erachtet das Organ, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für zulässig und begründet, so hat es ihr abzuhelfen. Dies gilt nicht, wenn dem Beschwerdeführer ein anderer an dem Verfahren Beteiligter gegenübersteht.
 +</note>
 +
 +Die im Rahmen des Artikels 109 EPU zu klärende Frage der Zulässigkeit fällt nur dann in die Zuständigkeit der Erstinstanz, wenn sie unmittelbar anhand des bloßen Beschwerdevorbringens (Beschwerdeschrift und Beschwerdebegründung, Zeitpunkt der Entrichtung der Beschwerdegebühr) entschieden werden kann. Für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in eine die Beschwerde selbst betreffende Frist (Art. 108 EPU) ist demnach ausschließlich die Beschwerdeinstanz zuständig. Dieselbe Instanz entscheidet dann entsprechend auch über die Frage der Zulässigkeit (Art. 110 (1) EPU in Verbindung mit Regel 65 (1) EPU).((T 0473/91 vom 9.4.1992 - Zuständigkeit))
 +
 +<note>
 +**Artikel 109 (2) EPÜ 2000**
 +
 +Wird der Beschwerde innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Begründung nicht abgeholfen, so ist sie unverzüglich ohne sachliche Stellungnahme der [[Beschwerdekammer|Beschwerdekammer]] vorzulegen.
 +</note>
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +Teil 6 EPÜ -> [[Beschwerdeverfahren]] \\
 +EPÜ -> [[Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente]] \\
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