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dpmav:mehrere_beteiligte

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Mehrere Beteiligte

§ 14 (1) DPMAV

Falls mehrere Personen ohne gemeinsamen Vertreter gemeinschaftlich an einem Verfahren beteiligt oder mehrere Vertreter mit unterschiedlicher Anschrift bestellt sind, ist anzugeben, wer für alle Beteiligten als zustellungs- und empfangsbevollmächtigt bestimmt ist; diese Erklärung ist von allen Anmeldern oder Vertretern zu unterzeichnen. Fehlt eine solche Angabe, so gilt die Person als zustellungs- und empfangsbevollmächtigt, die zuerst genannt ist.

siehe auch

DPMAV → DPMAV

dpmav/mehrere_beteiligte.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:25 von 127.0.0.1