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dpmav:fristen

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 +====== Fristen ======
  
 +<note>
 +**§ 18 (1) DPMAV**
 +
 +Die vom Deutschen Patent- und Markenamt bestimmten oder auf Antrag gewährten Fristen sollen mindestens einen Monat, bei Beteiligten, die im Inland weder Sitz, Niederlassung oder Wohnsitz haben, mindestens zwei Monate betragen.
 +</note>
 +
 +<note>
 +**§ 18 (2) DPMAV**
 +
 +Eine Fristverlängerung kann bei Angabe von ausreichenden Gründen gewährt werden.
 +</note>
 +
 +<note>
 +**§ 18 (3) DPMAV**
 +
 +Weitere Fristverlängerungen werden nur gewährt, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. In Verfahren mit mehreren Beteiligten soll außerdem das Einverständnis der anderen Beteiligten glaubhaft gemacht werden.
 +</note>
 +
 +§ 18a DPMAV -> [[Fristberechnung bei Feiertagen]]
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +DPMAV -> [[DPMAV]]