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dpmav:empfangsbescheinigung

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Empfangsbescheinigung

§ 8 (2) DPMAV

Bei Schutzrechtsanmeldungen übermittelt das Deutsche Patent- und Markenamt dem anmelder unverzüglich eine Empfangsbescheinigung, die das angemeldete schutzrecht bezeichnet und das Aktenzeichen der Anmeldung sowie den Tag des Eingangs der Anmeldung angibt.

siehe auch

dpmav/empfangsbescheinigung.txt · Zuletzt geändert: 2017/01/24 14:08 (Externe Bearbeitung)