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dpmav:empfangsbescheinigung
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Empfangsbescheinigung

DPMAVVerordnung über das Deutsche Patent- und Markenamt → Abschnitt 2: Verfahrensvorschriften → § 8 Behandlung von Eingängen, Empfangsbestätigung
§ 8 (2) DPMAV

Bei Schutzrechtsanmeldungen übermittelt das Deutsche Patent- und Markenamt dem anmelder unverzüglich eine Empfangsbescheinigung, die das angemeldete schutzrecht bezeichnet und das Aktenzeichen der Anmeldung sowie den Tag des Eingangs der Anmeldung angibt.

siehe auch

dpmav/empfangsbescheinigung.txt · Zuletzt geändert: von migration

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