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dpmav:eintragung_von_dinglichen_rechten
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Eintragung von dinglichen Rechten

DPMAVVerordnung über das Deutsche Patent- und Markenamt Abschnitt 2: Verfahrensvorschriften § 29 Eintragung von dinglichen Rechten
§ 29 (1) DPMAV

Dem Antrag auf Eintragung einer Verpfändung oder eines sonstigen dinglichen Rechts an dem durch die Eintragung eines gewerblichen Schutzrechts begründeten Rechts sind die erforderlichen Nachweise beizufügen.

§ 29 (2) DPMAV

Beim Übergang von dinglichen Rechten ist § 28 Abs. 2 bis 8 entsprechend anzuwenden.

siehe auch

DPMAV → DPMAV

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