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dpmav:aenderungen_von_namen_oder_anschriften
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Änderungen von Namen oder Anschriften

DPMAVVerordnung über das Deutsche Patent- und Markenamt Abschnitt 2: Verfahrensvorschriften § 27 Änderungen von Namen oder Anschriften
§Verordnung über das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMAV) Abschnitt 2: Verfahrensvorschriften § 27 Änderungen von Namen oder Anschriften Abs. 1
§ 27 (1) DPMAV

In dem Antrag auf Eintragung von Änderungen des Namens oder der Anschrift des Inhabers eines eingetragenen Schutzrechts sind anzugeben:

  1. das Aktenzeichen des Schutzrechts,
  2. der Name, der Sitz und die Zustellungsanschrift des Inhabers des Schutzrechts in der im Register eingetragenen Form,
  3. falls der Inhaber des Schutzrechts einen Vertreter bestellt hat, der Name, der Sitz und die Zustellungsanschrift des Vertreters,
  4. der Name, der Sitz und die Zustellungsanschrift in der neu in das Register einzutragenden Form.
§Verordnung über das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMAV) Abschnitt 2: Verfahrensvorschriften § 27 Änderungen von Namen oder Anschriften Abs. 2
§ 27 (2) DPMAV

Betrifft die Änderung mehrere eingetragene Schutzrechte desselben Inhabers, so kann der Antrag auf Eintragung der Änderung für alle Schutzrechte gemeinsam gestellt werden.

§Verordnung über das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMAV) Abschnitt 2: Verfahrensvorschriften § 27 Änderungen von Namen oder Anschriften Abs. 3
§ 27 (3) DPMAV

Die Absätze 1 und 2 sowie § 13 sind entsprechend auf Anträge zur Eintragung von Änderungen des Namens oder der Anschrift eines Vertreters oder eines Zustellungsbevollmächtigten anzuwenden.

siehe auch

DPMAV → DPMAV

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