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designrecht:loeschungsverfahren

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Löschungsverfahren

§ 33 II GeschmMG: die Nichtigkeitsklage ist eine Jedermannsklage.

§ 36 I Nr. 5 und II: Im Falle der Nichtigkeit erfolgt bei Vorlage eines rechtskräftigen Urteils die Löschung der Eintragung des Geschmacksmusters. Bei Teilnichtigkeit nur eine entsprechende Eintragung in das Register.

designrecht/loeschungsverfahren.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:23 von 127.0.0.1