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designrecht:komplexes_erzeugnis [2023/07/25 08:23] – Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | designrecht:komplexes_erzeugnis [2023/08/17 07:05] (aktuell) – mfreund | ||
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Ein komplexes Erzeugnis ist nach § 1 Nr. 3 DesignG ein Erzeugnis aus mehreren Bauelementen, | Ein komplexes Erzeugnis ist nach § 1 Nr. 3 DesignG ein Erzeugnis aus mehreren Bauelementen, | ||
- | Der Begriff des Bauelements ist mangels Definition in der Richtlinie 98/71/EG [-> [[EU: | + | Der Begriff des Bauelements ist mangels Definition in der Richtlinie 98/71/EG [-> [[EU: |
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+ | Der Begriff des Bauelements ist mangels Definition in der Richtlinie | ||
+ | sollen und sich ersetzen lassen, so dass ein solcher Gegenstand auseinander und wieder zusammengebaut werden kann, und deren Fehlen dazu führen würde, dass das komplexe Erzeugnis nicht bestimmungsgemäß verwendet werden kann.((BGH, Beschluss vom 15. Juni 2023 - I ZB 31/20 - Sattelunterseite | ||
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+ | Der Gerichthof der Europäischen Union hat entschieden, | ||
+ | Bauelement zu jedem Zeitpunkt der Verwendung des komplexen Erzeugnisses vollständig sichtbar bleibt. Die Frage der Sichtbarkeit eines Bauelements eines komplexen Erzeugnisses bei seiner bestimmungsgemäßen Verwendung durch | ||
+ | den Endbenutzer ist aus der Sicht dieses Benutzers sowie der Sicht eines außenstehenden Beobachters zu beurteilen.((BGH, Beschluss vom 15. Juni 2023 - I ZB 31/20 - Sattelunterseite II; m.V.a. EuGH, GRUR 2023, 482 [juris Rn. 45 f. und 56] - Monz Handelsgesellschaft International)) | ||
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+ | Diese Auslegung hat der Gerichtshof der Europäischen Union zum einen daraus hergeleitet, | ||
+ | Erscheinungsform eines Bauelements im Sinne des Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 98/71/EG ausschließlich aus dessen sichtbaren Merkmalen ergibt((vgl. EuGH, GRUR 2023, 482 [juris | ||
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+ | Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, | ||
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+ | Unter Verweis auf die unterschiedlichen Sprachfassungen hat der Gerichtshof festgehalten, | ||
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+ | Der Umstand, dass Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 98/71/EG nicht angibt, welche Art der Verwendung eines komplexen Erzeugnisses von dem Begriff " | ||
+ | Erzeugnisses auch Handlungen, die vorgenommen werden können, bevor oder nachdem das Erzeugnis seine Hauptfunktion erfüllt hat, wie etwa die Aufbewahrung oder der Transport des Erzeugnisses, | ||
+ | Richtlinie 98/71/EG ausdrücklich ausgenommenen Handlungen, die mit Instandhaltung, | ||
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===== siehe auch ===== | ===== siehe auch ===== | ||
§ 1 DesignG -> [[Begriffsbestimmungen]] | § 1 DesignG -> [[Begriffsbestimmungen]] |
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