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designrecht:komplexes_erzeugnis

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Komplexes Erzeugnis

§ 1 Nr. 3 DesignG

Im Sinne dieses Gesetzes ist ein komplexes Erzeugnis ein Erzeugnis aus mehreren Bauelementen, die sich ersetzen lassen, so dass das Erzeugnis auseinander- und wieder zusammengebaut werden kann;

§ 1 Nr. 1 DesignG → Design
§ 1 Nr. 2 DesignG → Erzeugnis
§ 1 Nr. 4 DesignG → bestimmungsgemäße Verwendung
§ 1 Nr. 5 DesignG → Rechtsinhaber

§ 4 DesignG → Bauelemente komplexer Erzeugnisse

Ein komplexes Erzeugnis ist nach § 1 Nr. 3 DesignG ein Erzeugnis aus mehreren Bauelementen, die sich ersetzen lassen, so dass das Erzeugnis auseinander- und wieder zusammengebaut werden kann.

Der Begriff des Bauelements ist mangels Definition in der Richtlinie 98/71/EG [→ Geschmacksmusterrichtlinie] nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch zu bestimmen. Mit der Wendung „Bauelemente eines komplexen Erzeugnisses“ werden die verschiedenen Einzelteile bezeichnet, die zu einem komplexen industriellen oder handwerklichen Gegenstand zusammengebaut werden sollen und sich ersetzen lassen, so dass ein solcher Gegenstand auseinander- und wieder zusammengebaut werden kann, und deren Fehlen dazu führen würde, dass das komplexe Erzeugnis nicht bestimmungsgemäß verwendet werden kann.1))

siehe auch

§ 1 DesignG → Begriffsbestimmungen

1)
BGH, Beschluss vom 1. Juli 2021 - I ZB 31/20 - Sattelunterseite; zu Art. 3 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster [nachfolgend: GGV] vgl. EuGH, Urteil vom 20. Dezember 2017 - C-397/16 und C-435/16, GRUR 2018, 284 Rn. 64 f. = WRP 2018, 308 - Acacia und D’Amato [Acacia/Porsche]); BGH, Beschluss vom 30. Januar 2020 - I ZR 1/19, GRUR 2020, 392 Rn. 18 = WRP 2020, 478 - Frontkit
designrecht/komplexes_erzeugnis.1690273416.txt.gz · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:23 von 127.0.0.1