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designrecht:einsichtnahme_in_das_register

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designrecht:einsichtnahme_in_das_register [2017/01/24 14:08] – Externe Bearbeitung 127.0.0.1designrecht:einsichtnahme_in_das_register [2023/07/25 08:23] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Einsichtnahme in das Register ======
  
 +<note>
 +**§ 22 (1) DesignG**
 +
 +Die Einsicht in das Register steht jedermann frei. Das Recht, die Wiedergabe eines eingetragenen Designs und die vom Deutschen Patent- und Markenamt über das eingetragene Design geführten Akten einzusehen, besteht, wenn
 +
 +1. die Wiedergabe bekannt gemacht worden ist,
 +
 +2. der Anmelder oder Rechtsinhaber seine Zustimmung erteilt hat oder
 +
 +3. ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.
 +</note>
 +
 +<note>
 +**§ 22 (2) DesignG**
 +
 +Die Einsicht in die Akten nach Absatz 1 Satz 2 kann bei elektronisch geführten Akten auch über das Internet gewährt werden.
 +</note>
 +
 +<note>
 +**§ 22 (3) DesignG**
 +
 +Die Akteneinsicht nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, soweit
 +
 +1. ihr eine Rechtsvorschrift entgegensteht,
 +
 +2. das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 679/2016 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung offensichtlich überwiegt oder
 +
 +3. sie auf Akteninhalte bezogen ist, die offensichtlich gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen.
 +</note>
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +DesignG -> [[Designgesetz]]\\
 +DesignG -> [[Rechtsinhaber]]\\