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designrecht:bestimmungsgemaesse_verwendung

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Bestimmungsgemäße Verwendung

§ 1 Nr. 4 DesignG

Im Sinne dieses Gesetzes ist eine bestimmungsgemäße Verwendung die Verwendung durch den Endbenutzer, ausgenommen Maßnahmen der Instandhaltung, Wartung oder Reparatur;

§ 1 Nr. 1 DesignG → Design
§ 1 Nr. 2 DesignG → Erzeugnis
§ 1 Nr. 3 DesignG → komplexes Erzeugnis
§ 1 Nr. 5 DesignG → Rechtsinhaber

Gemäß Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 98/71/EG [→ Schutzvoraussetzungen] gilt das Muster, das bei einem Erzeugnis, das Bauelement eines komplexen Erzeugnisses ist, benutzt oder in dieses Erzeugnis eingefügt wird, nur dann als neu und hat nur dann Eigenart, a) wenn das Bauelement, das in das komplexe Erzeugnis eingefügt ist, bei dessen bestimmungsgemäßer Verwendung sichtbar bleibt und b) soweit diese sichtbaren Merkmale des Bauelements selbst die Voraussetzungen der Neuheit und Eigenart erfüllen. Nach Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 98/71/EG bedeutet „bestimmungsgemäße Verwendung“ im Sinne des Absatzes 3 Buchst. a die Verwendung durch den Endbenutzer, ausgenommen Maßnahmen der Instandhaltung, Wartung oder Reparatur. Ähnliche Regelungen für das Gemeinschaftsgeschmacksmuster finden sich in Art. 4 Abs. 2 und 3 GGV.1)

Die Auslegung der Begriffe „bei bestimmungsgemäßer Verwendung“ und „sichtbar“ in Art. 3 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 98/71/EG ist nicht eindeutig und bedarf daher der Klärung durch den Gerichtshof der Europäischen Union.2)

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 4 DesignG sei es erforderlich, dass ein in das komplexe Erzeugnis „eingefügtes“ Bauelement sichtbar bleibe. Hingegen könne eine erst durch oder bei Trennung des Bauelements von dem komplexen Erzeugnis sich eröffnende Sicht keine dem Schutzausschluss entgegenwirkende Sichtbarkeit begründen.3) Letzteres sei der Fall, wenn die Unterseite des Fahrradsattels erst mit dessen Ausbau zu den Zwecken des Austauschs gegen einen anderen Sattel oder des Diebstahlschutzes sichtbar werde. Gleiches gelte für eine Sichtbarkeit vor Einbau des Bauelements in das komplexe Erzeugnis, zum Beispiel beim Kauf eines Fahrradsattels als Einzelteil.4)

Nach dem Wortlaut des Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 98/71/EG und des seiner Umsetzung dienenden § 4 DesignG muss das Bauelement, das in das komplexe Erzeugnis „eingefügt“ ist, bei dessen bestimmungsgemäßer Verwendung sichtbar bleiben; die Prüfung der Neuheit und Eigenart erstreckt sich auf „diese sichtbaren Merkmale“ des Bauelements. Darüber hinaus soll sich der durch ein Design vermittelte Schutz nach Erwägungsgrund 12 Satz 1 der Richtlinie 98/71/EG nicht auf Merkmale eines Bauelements erstrecken, die unsichtbar sind, wenn das Bauelement eingebaut ist. Danach unterliegt es keinem Zweifel, dass allein auf den Zustand abgestellt werden kann, in dem das Bauelement eingebaut ist.5)

Den unionsrechtlichen Vorgaben lässt sich hingegen nicht zweifelsfrei entnehmen, ob mit dem Erfordernis der „Sichtbarkeit“ des Bauelements eines komplexen Erzeugnisses „bei dessen bestimmungsgemäßer Verwendung“ eine Einschränkung auf bestimmte Nutzungsbedingungen und eine bestimmte Betrachterperspektive verbunden ist oder ob die objektive Möglichkeit genügt, das Design in eingebautem Zustand des Bauelements erkennen zu können. Dies soll mit der Vorlagefrage 1 geklärt werden.6)

siehe auch

DesignG → Designgesetz

1) , 2) , 3) , 4) , 6)
BGH, Beschluss vom 1. Juli 2021 - I ZB 31/20 - Sattelunterseite
5)
BGH, Beschluss vom 1. Juli 2021 - I ZB 31/20 - Sattelunterseite; m.V.a. Koschtial, GRUR Int. 2003, 973, 980 f. mit Ausführungen zur Entstehungsgeschichte der Richtlinie
designrecht/bestimmungsgemaesse_verwendung.1690273418.txt.gz · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:23 von 127.0.0.1