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+ | ====== Auslegung eines Designs ====== | ||
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+ | § 11 (2) S. 1 Nr. 3 DesignG -> [[Wiedergabe des Designs]] \\ | ||
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+ | § 37 (1) DesignG -> [[Gegenstand des Schutzes]] \\ | ||
+ | § 38 (2) DesignG -> [[Schutzumfang]] \\ | ||
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+ | § 7 DesignV -> [[Wiedergabe des Designs]] | ||
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+ | -> [[Teilschutz]] \\ | ||
+ | -> [[Hinterlegung eines Designs als Schwarz-Weiß-Fotografie]] \\ | ||
+ | -> [[Auslegung eines als Strichzeichnung hinterlegten Designs]] \\ | ||
+ | -> [[Kombinationserzeugnis]] \\ | ||
+ | -> [[Schnittmengenbildung]] \\ | ||
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+ | Weichen verschiedene Darstellungen eines [[Design|Designs]] voneinander ab und entstehen dadurch Unklarheiten über den [[Schutzgegenstand]], | ||
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+ | Bei der Auslegung, für die auf die Sicht der Fachkreise des betreffenden Sektors abzustellen ist, muss das Interesse des Verkehrs berücksichtigt werden, klar erkennen zu können, wofür der Anmelder Schutz beansprucht. Als Auslegungshilfe können insbesondere die Angabe der Erzeugnisse, | ||
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+ | Insbesondere ist ein Design dann nichtig [§ 33 DesignG -> [[Nichtigkeit]]], | ||
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+ | Die Auslegung der Designanmeldung obliegt im Wesentlichen dem Tatgericht. In der Revisionsinstanz ist nur zu prüfen, ob das Tatgericht einen zutreffenden Rechtsbegriff zugrunde gelegt, nicht gegen Erfahrungssätze oder Denkgesetze verstoßen und wesentliche Umstände nicht unberücksichtigt gelassen hat.((BGH, Urteil vom 24. März 2022 - I ZR 16/21 - Schneidebrett; | ||
+ | Rn. 16] - Sporthelm; BGH, GRUR 2019, 835 [juris Rn. 16] - Sportbrille)) | ||
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+ | Als Auslegungshilfe kann insbesondere die fakultative Beschreibung (§ 11 Abs. 5 Nr. 1 DesignG -> [[Fakultativer Inhalt der Designanmeldung]]) herangezogen werden, die bestimmungsgemäß der Erläuterung der Wiedergabe dient. Aber auch die obligatorische Angabe der Erzeugnisse, | ||
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+ | Die Anmeldung eines Geschmacksmusters ist nicht nur eine Verfahrenshandlung, | ||
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+ | Aber auch die (obligatorische) Angabe der Erzeugnisse, | ||
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+ | Die Angaben nach § 11 Abs. 2 Nr. 4 GeschmMG oder Art. 36 Abs. 2 GGV (Erzeugnis) und § 11 Abs. 4 Nr. 3 GeschmMG oder Art. 36 Abs. 3 Buchst. d GGV (Erzeugnisklasse) haben zwar gemäß § 11 Abs. 5 GeschmMG keinen Einfluss auf den Schutzumfang des Geschmacksmusters und beeinträchtigen gemäß Art. 36 Abs. 6 GGV nicht den Schutzumfang des Geschmacksmusters als solchen. Das gilt nach Art. 36 Abs. 6 GGV - anders als nach § 11 Abs. 5 GeschmMG((vgl. dazu BGH, Urteil vom 24. März 2011 - I ZR 211/08, GRUR 2011, 1112 Rn. 55 = WRP 2011, 1621 - Schreibgeräte)) - auch für die Angaben gemäß Art. 36 Abs. 2 GGV (Beschreibung). Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, | ||
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+ | ===== siehe auch ===== | ||
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+ | § 1 Nr. 1 DesignG -> [[Design]] | ||
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