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bundesrechtsanwaltsordnung:hinweispflicht_des_rechtsanwalts

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Hinweispflicht des Rechtsanwalts

§ 49b (5) BRAO

Richten sich die zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert, hat der Rechtsanwalt vor Übernahme des Auftrags hierauf hinzuweisen.

siehe auch

§ 49b BRAO → Vergütung

bundesrechtsanwaltsordnung/hinweispflicht_des_rechtsanwalts.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:28 von 127.0.0.1