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arbeitnehmererfinderrecht:wirkung_der_inanspruchnahme

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 +====== Wirkung der Inanspruchnahme ======
  
 +<note>
 +**§ 7 (1) ArbnErfG**
 +
 +Mit der [[Inanspruchnahme]] gehen alle vermögenswerten Rechte an der [[Diensterfindung]] auf den [[Arbeitgeber]] über.
 +</note>
 +
 +§ 7 (2) ArbnErfG -> [[Verfügungen des Arbeitnehmers vor der Inanspruchnahme]]
 +
 +§ 6 (1) ArbnErfG -> [[Inanspruchnahme]]
 +
 +§ 5 ArbnErfG -> [[Meldepflicht]] \\
 +
 +-> [[Unberechtigte Anmeldung durch den Arbeitnehmer]]
 +
 +Nach dem [[Arbeitnehmererfindergesetz|Gesetz über Arbeitnehmererfindungen]] hat der Arbeitgeber die Befugnis, eine Diensterfindung in Anspruch zu nehmen (§ 6 ArbNErfG -> [[Inanspruchnahme]]). Durch die Inanspruchnahme gehen die vermögenswerten Rechte an der Diensterfindung auf den Arbeitgeber über (§ 7 ArbNErfG -> [[Wirkung der Inanspruchnahme]]). Dieser ist im Gegenzug verpflichtet, den Arbeitnehmer angemessen zu vergüten (§ 9 ArbNErfG -> [[Vergütungsanspruch]]) und die Diensterfindung unverzüglich zur Erteilung eines Schutzrechts anzumelden (§ 13 ArbNErfG -> [[Schutzrechtsanmeldung im Inland]]). Damit geht die Verpflichtung des Arbeitgebers einher, die mit dem Erteilungsverfahren in Zusammenhang stehenden Kosten, ferner die Kosten der Aufrechterhaltung einer Patentanmeldung und eines darauf erteilten Patents zu tragen.((BGH, Urteil vom 27. Juli 2021 - X ZR 61/20 - Zündlanze))
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +  * [[Inanspruchnahme]]