Nach Inanspruchnahme der Diensterfindung kann sich der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gegenüber nicht darauf berufen, daß die Erfindung zur Zeit der Inanspruchnahme nicht schutzfähig gewesen sei, es sei denn, daß sich dies aus einer Entscheidung des Patentamts oder eines Gerichts ergibt. Der Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers bleibt unberührt, soweit er bis zur rechtskräftigen Entscheidung fällig geworden ist.
§ 9 (1) → Vergütungsanspruch
Falls mit dem Schutzrecht erworbene Vorzugsstellung auf dem Markt aufgrund besonderer Umstände fortdauert und Benutzung erst spät aufgenommen wurde, kann eine Weiterzahlung der Vergütung angemessen sein (ArbnERfRL Nr. 42). Hält sich der Wettbewerb nicht mehr an das Schutzrecht weil es ihm vernichtbar erscheint, kann die Vergütung beendet werden (faktischer Wegfall der Monopolstellung, ArbnERfRL Nr. 43).
Der Anspruch auf Vergütung verjähre vor der Schuldrechtsreform gemäß § 195 BGB a.F. nach 30 Jahren, beginnend mit dem Zugang der Inanspruchnahmeerklärung beim AN (vgl. BGH, GRUR 1977, 784 ff. - Blitzlichtgeräte).
Ansprüche auf Erfindervergütung unterliegen mangels besonderer Regelung der regelmäßigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB in Verbindung mit § 199 BGB.1)
Die Verjährung eines Zahlungsanspruchs aus § 9 ArbNErfG kann frühestens mit dem Schluss desjenigen Jahres beginnen, in dem der Anspruch für den jeweiligen Abrechnungszeitraum fällig wird; ein Zahlungsanspruch ist dabei jeweils nur insoweit im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstanden, als der Arbeitgeber die Erfindung benutzt hat und daraus resultierende Vergütungsansprüche für den jeweiligen Abrechnungszeitraum fällig geworden sind.2)
Bei Insolvenz des Arbeitgebers (§ 27 ArbEG):
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