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arbeitnehmererfinderrecht:vorbehalt_des_nichtausschliesslichen_rechts_zur_benutzung_der_diensterfindung_gegen_angemessene_verguetung

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 +====== Vorbehalt des nichtausschließlichen Rechts zur Benutzung der Diensterfindung gegen angemessene Vergütung ======
 +
 +<note>
 +**§ 16 (3) ArbNErfG**
 +
 +Gleichzeitig mit der Mitteilung nach Absatz 1 [-> [[Aufgabe der Schutzrechtsanmeldung oder des Schutzrechts]]] kann sich der Arbeitgeber ein nichtausschließliches Recht zur Benutzung der [[Diensterfindung]] gegen [[Vergütungsanspruch|angemessene Vergütung]] vorbehalten.
 +</note>
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +§ 16 (1) ArbNErfG -> [[Aufgabe der Schutzrechtsanmeldung oder des Schutzrechts]]