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arbeitnehmererfinderrecht:vorbehalt_des_nichtausschliesslichen_rechts_zur_benutzung_der_diensterfindung_gegen_angemessene_verguetung

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Vorbehalt des nichtausschließlichen Rechts zur Benutzung der Diensterfindung gegen angemessene Vergütung

§ 16 (3) ArbNErfG

Gleichzeitig mit der Mitteilung nach Absatz 1 [→ Aufgabe der Schutzrechtsanmeldung oder des Schutzrechts] kann sich der Arbeitgeber ein nichtausschließliches Recht zur Benutzung der Diensterfindung gegen angemessene Vergütung vorbehalten.

siehe auch

arbeitnehmererfinderrecht/vorbehalt_des_nichtausschliesslichen_rechts_zur_benutzung_der_diensterfindung_gegen_angemessene_verguetung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:25 von 127.0.0.1