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arbeitnehmererfinderrecht:inkrafttreten
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Inkrafttreten

AGesetz über Arbeitnehmererfindungen Abschnitt 4: Übergangs- und Schlußbestimmungen § 49 Inkrafttreten
§Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) Abschnitt 4: Übergangs- und Schlußbestimmungen § 49 Inkrafttreten
§ 49 ArbNErfG

Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1957 in Kraft.

siehe auch

ArbnErfG, Vierter Abschnitt → Übergangs- und Schlussbestimmungen
Regelt die Übergangsbestimmungen und das Außerkrafttreten von Vorschriften im Rahmen des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen.

arbeitnehmererfinderrecht/inkrafttreten.txt · Zuletzt geändert: von migration

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