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arbeitnehmererfinderrecht:aufloesung_des_arbeitsverhaeltnisses

Auflösung des Arbeitsverhältnisses

AGesetz über Arbeitnehmererfindungen Abschnitt 2: Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern im privaten Dienst Unterabschnitt 4: Gemeinsame Bestimmungen § 26 Auflösung des Arbeitsverhältnisses
§Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) Abschnitt 2: Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern im privaten Dienst Unterabschnitt 4: Gemeinsame Bestimmungen § 26 Auflösung des Arbeitsverhältnisses
§ 26 ArbNErfG

Die Rechte und Pflichten aus diesem Gesetz werden durch die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht berührt.

siehe auch

ArbnErfG, Zweiter Abschnitt, 4. Unterabschnitt→ Gemeinsame Bestimmungen
Regelt die allgemeinen Bestimmungen, die für alle Erfindungen und technischen Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern im privaten Dienst gelten, einschließlich Geheimhaltungspflichten und Unabdingbarkeit der Vorschriften.

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