wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers

§ 2 (1) UWG_2004

die Vornahme einer geschäftlichen Handlung, um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlas- sen, die er andernfalls nicht getroffen hätte;

siehe auch