Verwertung von Vorlagen (§ 18 UWG)

Die §§ 17 bis 19 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 254), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Februar 2016 (BGBl. I S. 233) geändert worden ist, wurden durch die Verkündung des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/943 zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung [GeschGehG → Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen] am 18. April 2019 aufgehoben.

§ 18 (1) UWG (aufgehoben)

Wer die ihm im geschäftlichen Verkehr anvertrauten Vorlagen oder Vorschriften technischer Art, insbesondere Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Schnitte, Rezepte, zu Zwecken des Wettbewerbs oder aus Eigennutz unbefugt verwertet oder jemandem mitteilt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 18 (2) UWG (aufgehoben)

Der Versuch ist strafbar.

§ 18 (3) UWG (aufgehoben)

Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

§ 18 (4) UWG (aufgehoben)

§ 5 Nr. 7 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.

strafrechtliche Verfolgung

nur i. V. m. § 3 und/oder § 4 für zivilrechtliche Verfolgung

siehe auch

GeschGehG → Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen