Bei der Anwendung der lauterkeitsrechtlichen Vorschriften zum Schutz vor Herkunftstäuschungen [§ 4 Nr. 3 UWG → Ergänzender wettbewerblicher Leistungsschutz] sind Wertungswidersprüche zum Markenrecht (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG → Technisch bedingte Warenformen) zu vermeiden.1)
Der wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz sieht keinen allgemeinen Nachahmungsschutz einer technisch bedingten Produktgestaltung vor, sondern dient der Absicherung eines konkreten Leistungsergebnisses vor Nachahmungen, die im Einzelfall aufgrund eines unlauteren Verhaltens des Mitbewerbers zu missbilligen sind.2) Damit können die formgebenden technischen Merkmale eines Erzeugnisses als Herkunftshinweis dienen, auch wenn sie zur Monopolisierung der Warenform als dreidimensionale Marke ungeeignet sind.3)
Aus dem Umstand, dass nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 eine technisch bedingte Warenform nicht als Marke schutzfähig ist, folgt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht, dass die vermeidbare Täuschung über die betriebliche Herkunft einer technisch bedingten Warenform oder die unangemessene Ausnutzung ihres Rufs im Interesse des freien Handelsverkehrs ohne weiteres zulässig ist (vgl. EuGH, GRUR 2010, 80 Rn. 61 - Lego). Dieses Ergebnis steht in Übereinstimmung mit Art. 10bis Abs. 2 und 3 Nr. 1 PVÜ. Nach Art. 10bis Abs. 2 PVÜ ist unlauterer Wettbewerb jede Wettbewerbshandlung, die den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel zuwiderläuft. Gemäß Art. 10bis Abs. 3 Nr. 1 PVÜ sind alle Handlungen zu untersagen, die geeignet sind, auf irgendeine Weise eine Verwechslung mit den Erzeugnissen eines Wettbewerbers hervorzurufen.4)