Sklavische Nachahmung

Die unmittelbare Leistungsübernahme wird als sklavische Nachahmung bezeichnet und umfasst identische [→ Identische Nachahmung] und fast-identische Nachahmung [→ nahezu identische Nachahmung], d.h. Nachahmungen bei denen keine eigenständige Leistung erbracht wird (Abkupfern). Die sklavische Nachahmung ist i.d.R. sittenwidrig, außer sie besitzt wettbewerbliche Eigenart.

siehe auch

Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers

§ 4 Nr. 3 WUG → Ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz