Im Fall der missbräuchlichen Geltendmachung von Ansprüchen [§ 8 UWG → Rechtsmissbrauch] kann der Anspruchsgegner vom Anspruchsteller Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen fordern. 2Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.
§ 8 UWG → Rechtsmissbrauch