Erlaubnispflicht für Arbeitnehmerüberlassung

Die sozialpolitischen Zwecken dienende Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG über die Erlaubnispflicht für Arbeitnehmerüberlassung weist weder in Bezug auf den Absatzmarkt der Arbeitsleistungen der Leiharbeitnehmer noch in Bezug auf den Beschaffungsmarkt der Arbeitskraft von Leiharbeitnehmern eine wettbewerbsbezogene Schutzfunktion auf.1)

siehe auch

Marktzutrittsregelungen

1)
BGH, Urteil vom 23. Juni 2016 - I ZR 71/15 - Arbeitnehmerüberlassung