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wettbewerbsrecht:marktzutrittsregelungen

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Marktzutrittsregelungen

Erlaubnispflicht für Arbeitnehmerüberlassung

Eine gesetzliche Vorschrift stellt im Hinblick auf den Zweck des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, die Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen zu schützen (§ 1 Satz 1 UWG), eine Marktverhal-tensregelung im Sinne des § 3a UWG [→ Marktverhaltensregeln] dar, wenn sie eine auf die Lauterkeit des Wettbewerbs bezogene Schutzfunktion hat.1)

Daran fehlt es, wenn eine Vorschrift bestimmte Unternehmen von bestimmten Märkten aus Gründen fernhalten soll, die nichts mit ihrem Marktverhalten, das heißt der Art und Weise ihres Agierens auf dem Markt zu tun haben.2)

Eine Marktzutrittsregelung kann allerdings auch eine sekundäre wettbewerbsbezogene Schutzfunktion aufweisen und damit zugleich das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer regeln. Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn die Betätigung auf einem bestimmten Markt einer öffentlich-rechtlichen Erlaubnis bedarf, um im Interesse der Marktpartner, insbesondere der Verbraucher, eine bestimmte Qualität, Sicherheit oder Unbedenklichkeit der angebotenen Waren oder Dienstleistungen sicherzustellen.3)

Eine Vorschrift, die eine Erlaubnispflicht zur Ausübung eines bestimmten Gewerbes statuiert und damit eine Marktzutrittsregelung darstellt, ist zugleich eine Marktverhaltensregelung, soweit sie darüber hinaus auch den Schutz anderer Marktteilnehmer vor einer Gefährdung ihrer Rechtsgüter durch unzuverlässige Gewerbetreibende bezweckt.4)

siehe auch

1)
BGH, Urteil vom 23. Juni 2016 - I ZR 71/15 - Arbeitnehmerüberlassung
2)
BGH, Urteil vom 23. Juni 2016 - I ZR 71/15 - Arbeitnehmerüberlassung; m.V.a. BGH, Urteil vom 25. April 2002 - I ZR 250/00, BGHZ 150, 343, 347 f. - Elektroarbeiten; Urteil vom 2. Dezember 2009 I ZR 152/07, GRUR 2010, 654 Rn. 23 = WRP 2010, 876 - Zweckbetrieb; Urteil vom 30. April 2015 - I ZR 13/14, GRUR 2015, 1228 Rn. 56 = WRP 2015, 1468 Tagesschau-App
3)
BGH, Urteil vom 23. Juni 2016 - I ZR 71/15 - Arbeitnehmerüberlassung; m.V.a. die Begründung zum Regierungsentwurf des UWG 2004, BT-Drucks. 15/1487, S. 19; BGH, Ur-teil vom 15. Januar 2009 - I ZR 141/06, GRUR 2009, 881 Rn. 14 = WRP 2009, 1089 Überregionaler Krankentransport; Urteil vom 6. November 2013 I ZR 104/12, GRUR 2014, 88 Rn. 14 = WRP 2014, 57 - Vermittlung von Netto-Policen; v. Jagow in Harte/Henning, UWG, 3. Aufl., § 4 Nr. 11 Rn. 29; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 34. Aufl., § 3a Rn. 1.83; MünchKomm.UWG/ Schaffert, 2. Aufl., § 4 Nr. 11 Rn. 73
4)
BGH, Urteil vom 23. Juni 2016 - I ZR 71/15 - Arbeitnehmerüberlassung; vgl. - zu § 34d GewO - BGH, GRUR 2013, 1250 Rn. 9 - Krankenzusatzversicherungen; GRUR 2014, 88 Rn. 14 - Vermittlung von Netto-Policen
wettbewerbsrecht/marktzutrittsregelungen.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:30 von 127.0.0.1