Berechtigungsanfrage

Verfügt der Schutzrechtsinhaber nicht über genug Informationen über den Verletzungsgegenstand, die mit ausreichender Wahrscheinlichkeit auf eine Schutzrechtsverletzung hindeuten, oder ist der Schutzrechtsinhaber von der Rechtsbeständigkeit seines Schutzrechts nicht überzeugt, sollte der Verletzer - noch vor einer Schutzrechtsverwarnung - in einer Berechtigungsanfrage zu einer Stellungnahme aufgefordert werden.

Durch die Berechtigungsanfrage erhält der Verletzer positive Kenntnis über das Schutzrecht und kann eventuelle Gegenrechte (z.B. Vorbenutzungsrecht bei Patentverletzung, oder ältere Kennzeichenrechte) geltend machen.

Anders als bei einer Schutzrechtsverwarnung braucht eine bloße Berechtigungsanfrage nicht zwingend detaillierte Informationen zum Bestand des Schutzrechts zu enthalten. Als bloße Aufforderung zu einem Austausch von Rechtsmeinungen kann sie sich darauf beschränken, den Rechtsstandpunkt des Anfragenden in wesentlichen Zügen darzulegen und die Erörterung von Einzelheiten dem vorgeschlagenen Meinungsaustausch vorbehalten.1)

siehe auch

1)
OLG Karlsruhe, Urteil vom 9.4.2008, 6 U 163/07