Begriff der Waren und Dienstleistungen im wettbewerblichen Leistungsschutz

Der Begriff der Waren und Dienstleistungen im Sinne von § 4 Nr. 3 UWG [→ Ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz] ist weit auszulegen. Gegenstand des lauterkeitsrechtlichen Nachahmungsschutzes können Leistungs- und Arbeitsergebnisse aller Art sein. Maßgebend ist, ob dem Erzeugnis wettbewerbliche Eigenart zukommt, ob also seine konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen.1)

siehe auch

§ 4 Nr. 3 UWG → Ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz

1)
st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2023 - I ZR 15/22 - KERRYGOLD; m.V.a. BGH, Urteil vom 4. Mai 2016 - I ZR 58/14, BGHZ 210, 144 [juris Rn. 44] - Segmentstruktur, mwN