Ausnutzung der Spiellust

§ 4 Nr. 6 UWG bis Dezember 2015 (entfallen)

Unlauter handelt insbesondere, wer die Teilnahme von Verbrauchern an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel von dem Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig macht, es sei denn, das Preisausschreiben oder Gewinnspiel ist naturgemäß mit der Ware oder der Dienstleistung verbunden;

§ 4 Nr. 5 UWG → Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter

§ 4 UWG → Beispiele unlauterer geschäftlicher Handlungen

Richtlinie 2005/29/EG → Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken

Nach § 4 Nr. 6 UWG handelt unlauter, wer die Teilnahme von Verbrauchern an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel von dem Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig macht, es sei denn, das Preisausschreiben oder Gewinnspiel ist naturgemäß mit der Ware oder Dienstleistung verbunden.1)

Nach § 4 Nr. 6 UWG handelt unlauter, wer die Teilnahme von Ver-brauchern an einem Gewinnspiel vom Erwerb einer Ware abhängig macht. Die Bestimmung enthält - anders als vergleichbare Beispielstatbestände des § 4 UWG - keine Wertungsmöglichkeit.2)

Ein Verbot einer Gewinnspielkopplung kann sich aus einer richtlinienkonformen Auslegung des § 4 Nr. 6 UWG im Einzelfall ergeben. Da ein generelles Verbot der Kopplung von Gewinnspielen mit Umsatzgeschäften mit der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken unvereinbar ist3), ist die Bestimmung richtlinienkonform dahin auszulegen, dass eine solche Kopplung nur dann unlauter ist, wenn sie im Einzelfall eine unlautere Geschäftspraxis im Sinne der Richtlinie darstellt. Das ist namentlich dann der Fall, wenn die betreffende Verhaltensweise einen Verstoß gegen die berufliche Sorgfalt im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2005/29/EG darstellt.4)

Eine Gewinnspielkopplung kann daher im Einzelfall gegen die berufliche Sorgfalt verstoßen, wenn die Fähigkeit des Verbrauchers, eine solche geschäftliche Entscheidung treffen zu können, spürbar beeinträchtigt wird.5)

Dabei sind die Art des beworbenen Produkts, seine wirtschaftliche Bedeutung und die durch die Teilnahme an dem Gewinnspiel entstehende finanzielle Gesamtbelastung zu berücksichtigen. Weiter kann von Bedeutung sein, welche Gewinne ausgelobt werden, und ob die Gewinn-chancen transparent dargestellt werden.6)

Zweck

Der Gesetzgeber hatte bei Schaffung des § 4 Nr. 6 UWG vor allem die Fallkonstellation vor Augen, dass der Verbraucher - um an einem Gewinnspiel teilnehmen zu können - zunächst eine entgeltliche Leistung in Anspruch nehmen muss, die Gewinnspielteilnahme also an ein Absatzgeschäft gekoppelt wird. Wenn sich der mögliche Gewinn dagegen unmittelbar auf die vertragliche Leistung oder Gegenleistung auswirkt, handelt es sich nicht um ein an ein Absatzgeschäft gekoppeltes Gewinnspiel, sondern um ein besonderes Verfahren der Preisgestaltung.7)

Spürbarkeit

Die Kopplung eines Gewinnspiels an ein Umsatzgeschäft führt zwar nach dieser Bestimmung nicht stets zur Unzulässigkeit des fraglichen Verhaltens; hinzu kommen muss, dass die Wettbewerbs-handlung geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer spürbar zu beeinträchtigen (§ 3 Abs. 1 UWG 2008).8)

3 (1) UWG → Bagatellgrenze

An der Spürbarkeit wird es aber bei intensiv beworbenen Gewinnspielen schon im Hinblick auf die erhebliche Anlockwirkung, die von ihnen ausgeht, nicht fehlen.9)

Damit untersagt die Vorschrift des § 4 Nr. 6 UWG im Zusammenwirken mit § 3 Abs. 1 UWG 2008 gekoppelte Preisausschreiben und Gewinnspiele generell und unabhängig von einer Gefährdung der Verbraucherinteressen im Einzelfall. Denn das Verbot beansprucht auch dann Geltung, wenn von dem beworbenen Angebot keine unsachliche Beeinflussung der Verbraucher ausgeht, die Teilnahmebedingungen klar und deutlich angegeben sind und die Verbraucher über ihre Gewinnchancen nicht irregeführt werden.10)

Richtlinienwidriges Generalverbot

Bei der Regelung in §§ 3, 4 Nr. 6 UWG 2008 handelt es sich daher um ein generelles Verbot der Kopplung solcher Preisausschreiben und Gewinnspiele an ein Umsatzgeschäft, dem die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken entgegensteht.11)

Das generelle Verbot lässt sich insbesondere nicht damit rechtfertigen, dass die Kopplung solcher Preisausschreiben oder Gewinnspiele generell nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie den Erfordernissen der beruflichen Sorgfalt widerspricht.12)

Richtlinienkonforme Auslegung

Die Regelung in §§ 3, 4 Nr. 6 UWG 2008 ist in der Weise richtlinienkonform auszulegen, dass die Kopplung eines Preisausschreibens oder Gewinnspiels an ein Umsatzgeschäft nur dann unlauter ist, wenn sie im Einzelfall eine irreführende Geschäftspraxis darstellt (Art. 6 und 7 der Richtlinie) oder den Erfordernissen der beruflichen Sorgfalt widerspricht (Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie).13)

Verhältnis zu § 4 Nr. 1 UWG

Die Bestimmung des § 4 Nr. 6 UWG hat gegenüber § 4 Nr. 1 UWG Ausnahmecharakter, da die Bewertung als unlauter keine Eignung zur Beeinflussung der Entscheidungsfreiheit der angesprochenen Verkehrskreise erfordert; sie ist daher eng auszulegen.14)

Begriff Gewinnspiel

Der Annahme eines Gewinnspiels steht nicht entgegen, dass die Beklagte den Gewinn nicht selbst auslobt, sondern nur die unentgeltliche Teilnahme an einer Ziehung des staatlichen Lotto- und Totoblocks im Falle eines bestimmten Mindestumsatzes verspricht.15)

Begriff der Dienstleistung

Der Begriff der Dienstleistung ist weit zu verstehen und erfasst jede geldwerte unkörperliche Leistung; auf die rechtliche Qualifikation des zugrunde liegenden Vertrags kommt es nicht an.16)

Dieses weite Verständnis folgt bereits aus der Definition der Wettbewerbshandlung in § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG, wonach der Dienstleistungsbegriff Rechte und Verpflichtungen einschließt und somit auch Finanzierungen und Kapitalanlagen erfasst.17)

Dass der Gesetzgeber in § 4 Nr. 6 UWG ein engeres Verständnis des Dienstleistungsbegriffs zugrunde gelegt hat, ist nicht anzunehmen. Das Ziel der Bestimmung, die Ausnutzung der Spiellust durch Kopplung der Teilnahme an einem Gewinnspiel mit dem Erwerb eines Produkts zu unterbinden, wird nur erreicht, wenn sämtliche entgeltlichen Leistungen und somit auch Darlehensverträge davon erfasst werden. Dass auch der Gesetzgeber hiervon ausgegangen ist, wird dadurch deutlich, dass nach der Begründung des Regierungsentwurfs die Nutzung von Mehrwertdienstrufnummern unter § 4 Nr. 6 UWG fallen soll.18)

Kopplung mit Teilnahme an einem Gewinnspiel

Ein Abhängigmachen liegt vor, wenn eine rechtliche oder tatsächliche Verknüpfung zwischen der Teilnahme am Gewinnspiel und dem Absatz des Produkts besteht.19)

Ob dies ein vom Umsatzgeschäft getrenntes Gewinnspiel voraussetzt oder der Tatbestand des § 4 Nr. 6 UWG auch dann erfüllt sein kann, wenn das Spielelement unmittelbar die im Rahmen des Umsatzgeschäfts zu erbringende Leistung bestimmt, ist bislang noch nicht abschließend geklärt.20)

§ 4 Nr. 6 UWG setzt ein vom Umsatzgeschäft getrenntes Gewinnspiel voraussetzt. Die Bestimmung des § 4 Nr. 6 UWG hat gegenüber § 4 Nr. 1 UWG Ausnahmecharakter, da die Bewertung als unlauter keine Eignung zur Beeinflussung der Entscheidungsfreiheit der ange-sprochenen Verkehrskreise erfordert.21)

Sie ist daher eng auszulegen. Der Wortlaut der Vorschrift ist zwar nicht eindeutig. Es ist aber zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber bei Schaffung des § 4 Nr. 6 UWG vor allem die Fallkonstellation vor Augen hatte, dass der Verbraucher - um an einem Gewinnspiel teilnehmen zu können - zunächst eine entgeltliche Leistung in Anspruch nehmen muss. Die Vorschrift bezweckt keine Verschärfung des bisher geltenden Rechts.22)

Nach der Rechtsprechung zu § 1 UWG a.F. wurde jedoch der Einsatz aleatorischer Elemente bei der Preisgestaltung nur bei Vorliegen besonderer Umstände als wettbewerbswidrig angesehen.23)

Daher sind solche Verkaufsförderungsmaßnahmen von den Sachverhalten zu unterscheiden, in denen eine Gewinnspielteilnahme an ein Absatzgeschäft gekoppelt wird. Wenn sich der mögliche Gewinn unmittelbar auf die vertragliche Leistung oder Gegenleistung auswirkt, handelt es sich nicht um ein an ein Absatzgeschäft gekoppeltes Gewinnspiel, sondern um ein besonderes Verfahren der Preisgestaltung.24)

siehe auch

1)
BGH, Beschl. v. 5. Juni 2008 - I ZR 4/06 - Millionen-Chance
2) , 8) , 12) , 13)
BGH, Urteil vom 5. Oktober 2010 - I ZR 4/06 - Millionen-Chance II
3)
EuGH, Urteil vom 14. Januar 2010 C-304/08, Slg. 2010, I217 = GRUR 2010, 244 Rn. 45, 47, 54 Plus Warenhandelsgesellschaft
4)
BGH, Urteil vom 12. Dezember 2013 - I ZR 192/12 - Goldbärenbarren; m.V.a. BGH, Urteil vom 5. Oktober 2010 I ZR 4/06, BGHZ 187, 231 Rn. 25 f. Millionen-Chance II
5)
BGH, Urteil vom 12. Dezember 2013 - I ZR 192/12 - Goldbärenbarren; m.V.a. Köhler, GRUR 2010, 767, 773 f.; ders., WRP 2012, 22, 28
6)
BGH, Urteil vom 12. Dezember 2013 - I ZR 192/12 - Goldbärenbarren; m.V.a. Köhler, GRUR 2009, 626, 632; ders., GRUR 2010, 767, 774
7)
BGH, Urteil vom 22. Januar 2009 - I ZR 31/06 - Jeder 100. Einkauf gratis; m.V.a. BGH GRUR 2007, 981 Tz. 31 - 150% Zinsbonus
9)
BGH, Urteil vom 5. Oktober 2010 - I ZR 4/06 - Millionen-Chance II; m.V.a. BGH, GRUR 2008, 807 Rn. 21 - Millionen-Chance I, zu § 3 UWG 2004
10)
BGH, Urteil vom 5. Oktober 2010 - I ZR 4/06 - Millionen-Chance II; m.V.a. BGH, GRUR 2008, 807 Rn. 21 - Millionen-Chance I
11)
BGH, Urteil vom 5. Oktober 2010 - I ZR 4/06 - Millionen-Chance II; m.V.a. EuGH, Urteil vom 14. Januar 2010 - C-304/08, GRUR 2010, 244 = WRP 2010, 232 - Plus
14)
BGH, Urteil vom 22. Januar 2009 - I ZR 31/06 - Jeder 100. Einkauf gratis
15)
BGH, Beschl. v. 5. Juni 2008 - I ZR 4/06 - Millionen-Chance; m.w.N.
16)
BGH, Urt. v. 3. Mai 2007 - I ZR 19/05 - Rechtsberatung durch Haftpflichtversicherer - 150% Zinsbonus; Fezer/Hecker, UWG, § 4-6 Rdn. 39; MünchKomm.UWG/Leible, § 4 Nr. 6 Rdn. 34; Seichter in Ullmann, jurisPK-UWG, § 4 Nr. 6 Rdn. 23.1
17)
BGH, Urt. v. 3. Mai 2007 - I ZR 19/05 - Rechtsberatung durch Haftpflichtversicherer - 150% Zinsbonus; m.V.a. Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Aufl., § 2 UWG Rdn. 18; MünchKomm.UWG/Veil, § 2 Rdn. 96 f.; Piper in Piper/Ohly, UWG, 4. Aufl., § 2 Rdn. 48 f.
18)
BGH, Urt. v. 3. Mai 2007 - I ZR 19/05 - Rechtsberatung durch Haftpflichtversicherer - 150% Zinsbonus; m.V.a. BT-Drucks. 15/1487, S. 18
19)
BGH, Urt. v. 3. Mai 2007 - I ZR 19/05 - Rechtsberatung durch Haftpflichtversicherer - 150% Zinsbonus; m.V.a. BGH, Urt. v. 3.3.2005 - I ZR 117/02, GRUR 2005, 599, 600 = WRP 2005, 876 - Traumcabrio
20)
BGH, Urt. v. 3. Mai 2007 - I ZR 19/05 - Rechtsberatung durch Haftpflichtversicherer - 150% Zinsbonus
21)
BGH, Urt. v. 3. Mai 2007 - I ZR 19/05 - Rechtsberatung durch Haftpflichtversicherer - 150% Zinsbonus; m.V.a. vgl. Köhler in Hefermehl/Köhler/ Bornkamm aaO § 4 UWG Rdn. 6.5; Seichter in Ullmann aaO § 4 Nr. 6 Rdn. 10
22)
BGH, Urt. v. 3. Mai 2007 - I ZR 19/05 - Rechtsberatung durch Haftpflichtversicherer - 150% Zinsbonus; vgl. die Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. 15/1487, S. 18
23)
BGH, Urt. v. 3. Mai 2007 - I ZR 19/05 - Rechtsberatung durch Haftpflichtversicherer - 150% Zinsbonus; m.V.a. BGH, Urt. v. 13.3.2003 - I ZR 212/00, GRUR 2003, 626, 627 = WRP 2003, 742 - Umgekehrte Versteigerung II; Urt. v. 13.11.2003 - I ZR 40/01, GRUR 2004, 249, 250 - Umgekehrte Versteigerung im Internet
24)
BGH, Urt. v. 3. Mai 2007 - I ZR 19/05 - Rechtsberatung durch Haftpflichtversicherer - 150% Zinsbonus; m.V.a. Fezer/Steinbeck aaO § 4-1 Rdn. 232