Apothekenpflicht

Die Beschränkungen bei der Abgabe von Arzneimitteln, insbesondere die nationale Apothekenpflicht (§ 43 Abs. 1 Satz 1 AMG) und die Modalitäten eines zulässigen Versands nach § 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a AMG, die eine Versendung unmittelbar von der Apotheke an den Kunden verlangen, der Arzneimittelsicherheit dienen und im Interesse eines hohen Schutzniveaus für den Endverbraucher nach Art. 36 AEUV [→ Warenverkehrsfreiheit] gerechtfertigt sind.1)

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Bereich des Gesundheitsschutzes
Arzneimittelpreisrecht und Warenverkehrsfreiheit

siehe auch

AMG → Arzneimittelgesetz

1)
BGH, Beschl. v. 30. April 2020 - I ZR 123/19