Abmahnkostenpauschale

Die Abmahnkostenpauschale, die ein nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugter Verband beanspruchen kann, ist auch dann in voller Höhe geschuldet ist, wenn die Abmahnung nur teilweise berechtigt war.1)

Die einem Verband zustehende Kostenpauschale richtet sich nach den Kosten des Verbandes2). Sie fällt daher auch bei einer nur teilweise berechtigten Abmahnung in voller Höhe an und ist deshalb in voller Höhe zu erstatten.3)

§ 12 (1) S. 2 UWG → Abmahnkostenersatz

siehe auch

1)
BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - I ZR 149/07 - Sondernewsletter; m.V.a. BGH, Urt. v. 8.10.1998 - I ZR 94/97, WRP 1999, 509, 512; BGHZ 177, 253 - Tz. 50; BGH, Urt. v. 4.12.2008 - I ZR 100/06, GRUR 2009, 413 Tz. 31 = WRP 2009, 300 - Erfokol-Kapseln
2)
Ahrens/Scharen, Der Wettbewerbsprozess, 6. Aufl., Kap. 11 Rdn. 29 ff.; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 41 Rdn. 95
3)
BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 - I ZR 149/07 - Sondernewsletter