Zweigliedriger Streitgegenstandsbegriff

Streitgegenstand
Streitgegenstand einer Unterlassungsklage

§ 253 (2) Nr. 2 ZPO → Klageantrag
§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO → Bestimmtheit des Klageantrags

Der Streitgegenstand bestimmt sich nach dem s.g. zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff.

Der Streitgegenstand (der prozessuale Anspruch) wird durch den Klageantrag bestimmt, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet.1)

Nach dieser prozessrechtlichen Auffassung vom zweigliedrigen Streitgegenstand im Zivilprozess, der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat2), kennzeichnet das Klageziel allein den Streitgegenstand nicht. Die Einheitlichkeit des Klageziels genügt deshalb nicht, um einen einheitlichen Streitgegenstand anzunehmen.

siehe auch

1)
BGH, Beschluss vom 24. März 2011 - I ZR 108/09 - TÜV; m.w.N.
2)
vgl. BGH, Urt. v. 26.9.2000 - VI ZR 279/99, NJW 2001, 157, 158 m.w.N.