Zwangsvollstreckung wegen Geldforderung

Normen:

§§ 803 – 863 ZPO
§ 828 ZPO, Pfändung
§§ 808 – 814, öffentliche Versteigerung

§ 803 ZPO → Pfändung

Pfändung in Forderung des Zwangsvollstreckungsschuldners gegenüber Dritten (§§ 828 ff. ZPO.)

Ist der Hauptfall (Gehaltspfändung, etc.).

Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, §§ 828, 829 ZPO.

Wirkung: Bank darf nicht mehr an den Schuldner leisten. § 840 ZPO: Auskunft über Umfang; falls der Dritte (Bank) nicht zahlt, muss dieser verklagt werden.

Zwangsvollstreckung in unbewegliches Vermögen, §§ 864 ff. ZPO

siehe auch