Zurückverweisung

§ 538 ZPO → Zurückverweisung durch das Berufungsgericht

Das Patentgericht kann gemäß § 79 III PatG bzw. § 70 III MarkenG die Entscheidung aufheben, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Das Patentamt hat die rechtlichen Beurteilungen, die der Aufhebung zugrundeliegen, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

Die Frage nach einer Zurückverweisung an das Patentamt ohne eigene Sachentscheidung stellt sich für die Senate des BPatG am häufigsten dann, wenn im Beschwerdeverfahren in die Patentansprüche zusätzliche Merkmale aufgenommen werden, zu denen noch kein Stand der Technik vorliegt, da die Prüfungsstelle hierzu nicht recherchiert und sachlich Stellung genommen hat.1) Weitere Zurückverweisungsgründe sind häufig Verletzung des rechtlichen Gehörs oder sonstige Verfahrensfehler.

Auf eine Zurückverweisung ohne Sachentscheidung (§ 70 III Nr. 1 MarkenG) kann verzichtet werden, wenn diese aus verfahrensökonomischen Gründen ausscheidet, oder wenn eine Beurteilung ohne Schwierigkeiten möglich ist.

Beispiele

1)
vgl. BPatG, Jahresbericht 2003, S. 60
2)
BPatG, Beschl. v. 11.02.2003, 21 W (pat) 29/02
3)
BPatG, Beschl. v. 21.01.2003, 23 W (pat) 8/01, BlfPMZ 2003, 301, Mitt. 2003, 398 – Gedruckte Schaltung