Wahrheitspflicht

§ 138 (1) ZPO

Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände [→ Prozesserklärung] vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

§ 138 (2) ZPO → Erklärungspflicht über Tatsachen
§ 138 (3) ZPO → Zugestandene Tatsachen
§ 138 (4) ZPO → Erklärung mit Nichtwissen

siehe auch

Prozesserklärung