Wahrheitsfindung

Das Verfahren der Zeugenvernehmung vor den staatlichen Gerichten ist in den §§ 394 ff. ZPO geregelt. Diese Vorschriften dienen der Wahrheitsfindung.1)

siehe auch

Verfahrensgrundsätze

1)
BGH, Beschluss vom 23. Juli 2020 - I ZB 88/19; m.V.a. MünchKomm.ZPO/Damrau, 5. Aufl., § 394 Rn. 1, § 396 Rn. 1 und § 397 Rn. 1