Vollstreckungsauftrag

Fremdsprachige Unterlagen im Vollstreckungsverfahren
Rücknahme des Vollstreckungsauftrags

Der Gerichtsvollzieher wirkt auf eine Beitreibung von Geldforderungen hin (§ 802a Abs. 1 ZPO). Er ist auf Grund eines entsprechenden Vollstreckungsauftrags und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung befugt, eine Vermögensauskunft des Schuldners einzuholen (§ 802a Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

siehe auch

ZPO, Buch 8 → Zwangsvollstreckung