Verschulden des Prozessbevollmächtigten

§ 85 (2) ZPO

Das Verschulden des Bevollmächtigten [→ Prozessbevollmächtigter] steht dem Verschulden der Partei gleich.

§ 233 ZPO → Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Die Versäumung einer Frist wegen Verzögerung bei der Übermittlung eines Telefax der Partei dann nicht als Verschulden zugerechnet werden kann, wenn sie oder ihr Prozessbevollmächtigter mit der ordnungsgemäßen Nutzung eines funktionsfähigen Sendegerätes und der korrekten Eingabe der Sendenummer alles zur Fristwahrung Erforderliche getan hat und so rechtzeitig mit der Übermittlung begonnen wurde, dass unter normalen Umständen mit deren Abschluss bis 24.00 Uhr gerechnet werden konnte.1)

Dabei ist ein über die voraussichtliche Dauer des eigentlichen Übermittlungsvorgangs hinausgehender Sicherheitszuschlag einzukalkulieren, weil der Möglichkeit Rechnung getragen werden muss, dass das Empfangsgerät des Gerichts belegt ist. Gerade in den Abend- und Nachtstunden muss damit gerechnet werden, dass wegen drohenden Fristablaufs weitere Schriftstücke fristwahrend per Telefax übermittelt werden sollen.2) Dieser Sicherheitszuschlag beträgt ungefähr 20 Minuten.3)

Gelingt es einem Prozessbevollmächtigten infolge einer technischen Störung des Empfangsgeräts des Gerichts nicht, einen fristwahrenden Schriftsatz per Telefax zu übermitteln, ist er nicht gehalten, eine dem Pressesprecher des Gerichts zugewiesene Telefaxnummer ausfindig zu machen und den Schriftsatz zur Fristwahrung an diese Nummer zu versenden.4)

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt § 85 Abs. 2 ZPO eine Prozessvollmacht im strengen Sinn nicht voraus. Bevollmächtigter in diesem Sinn ist auch derjenige, der als Nichtanwalt die Korrespondenz mit dem Prozessbevollmächtigten führt.5)

siehe auch

§ 85 (1) ZPO → Wirkung der Prozessvollmacht

1)
BGH, Beschluss vom 26. Januar 2017 - I ZB 43/16 ; m.V.a. BGH, Beschluss vom 8. April 2014 - VI ZB 1/13, VersR 2015, 384 Rn. 8; Beschluss vom 27. November 2014 - III ZB 24/14, FamRZ 2015, 323 Rn. 7; Beschluss vom 12. April 2016 - VI ZB 7/15, FamRZ 2016, 1076 Rn. 9
2)
BGH, Beschluss vom 26. Januar 2017 - I ZB 43/16 ; m.V.a. BVerfG, NJW 2000, 574
3)
BGH, Beschluss vom 26. Januar 2017 - I ZB 43/16 ; m.V.a. BVerfG, DStR 2014, 420, 421
4)
BGH, Beschluss vom 26. Januar 2017 - I ZB 43/16
5)
BGH, Beschl. v. 16. November 2017 - I ZR 1/17; m.V.a. BGH, Beschluss vom 27. April 1995 - III ZR 169/93, BeckRS 1995, 03027; Beschluss vom 8. Oktober 1980 - VIII ZB 27/80, VersR 1981, 79; Beschluss vom 10. Oktober 1991 - VII ZB 2/91, BeckRS 1991, 31062161