Verbot der Schlechterstellung (reformatio in peius)

Bei einer „reformatio in peius“ wird die Entscheidung durch die Rechtsmittelinstanz zum Schlechteren abgeändert.

Ein Verschlechterungsverbot existiert nur im Strafrecht und im Verwaltungsrecht. In einem Gerichtsverfahren gibt es kein Verbot der reformatio in peius. Im Rahmen eines Rechtsmittels wie Beschwerde, Berufung oder Revision kann die neue Entscheidung für den Betroffenen nicht nur günstiger, sonder auch schlechter ausfallen.

siehe auch

Verfahrensgrundsätze