Substantiiertes Bestreiten

Ob ein einfaches Bestreiten [→ Bestreiten] als Erklärung gemäß § 138 Abs. 2 ZPO [→ Zugestandene Tatsachen] ausreicht oder ob ein substantiiertes Bestreiten [→ Darlegungslast] erforderlich ist, hängt von dem Vortrag der Gegenseite ab.1)

Ein substantiiertes Bestreiten erfordert den Vortrag von Tatsachen, die zeigen, daß der Vortrag des Gegners falsch ist. Bestreiten mit Nichtwissen kommt in betracht, wenn der Bestreitende keine Kenntnis über die behauptete Tatsache haben kann und zu haben braucht, weil diese ihm nicht zugänglich ist.

Um seiner Substantiierungspflicht zu genügen, muss der Kläger alle Tatsachen vortragen, die er aus eigener Wahrnehmung oder Kenntnis weiß oder wissen kann.

Bei mangelnder Substantiierung müsste eigentlich ein Hinweis des Richters nach § 139 V ZPO erfolgen. Dies unterbleibt jedoch in der Praxis im Allgemeinen.

Im Patentverletzungsverfahren ist es eine Gratwanderung, als Beklagter in der richtigen Detaildichte vorzutragen. Um nicht Kenntnisse unnötig preisgeben zu müssen, wird man selbstverständig versuchen, so allgemein wie möglich vorzutragen. Dabei besteht immer das Risiko fehlender Substantiierung und damit der Rechtsfolge des § 138 II ZPO. Häufig verweisen die Beklagten auf vermeintliche Betriebsgeheimnisse, um nicht zu detailliert vortragen zu müssen.

siehe auch

Bestreiten

1)
BGH, Urteil vom 26. Januar 2023 - I ZR 15/22 - KERRYGOLD; m.V.a. BGH, Urteil vom 4. April 2014 - V ZR 275/12, BGHZ 200, 350 [juris Rn. 11] mwN