Streitwert der Beschwerde gegen eine Verurteilung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemisst sich der Wert der Beschwer bei der Verurteilung zur Auskunftserteilung nicht nach dem Wert des mit der Klage geltend gemachten Auskunftsanspruchs, sondern nach dem Interesse der verurteilten Partei, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist - von dem hier nicht in Rede stehenden Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses abgesehen - im Wesentlichen auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Erteilung der hiernach geschuldeten Auskunft erfordert.1)

Nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 ZPO hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstandes glaubhaft zu machen. Zwar hat das Gericht diesen Wert selbstständig nach freiem Ermessen zu ermitteln. Das enthebt den Berufungsführer aber nicht von seiner Obliegenheit, für die Schätzung erforderliche Tatsachen vorzutragen und glaubhaft zu machen.2)

Bei der Bemessung der Beschwer ist auch der zu erwartende Kostenaufwand zu berücksichtigen, der notwendig ist, um mit anwaltlicher Hilfe Vollstreckungsversuche aus der Verurteilung zu einer unmöglichen Leistung abzuwehren.3)

Dabei genügt es, wenn der Beklagte im Rahmen der Verurteilung zur Auskunft zu einer nach seinem Vortrag unmöglichen Leistung verurteilt worden ist.4)

siehe auch

Beschwerde gegen eine Verurteilung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung

1)
BGH, Beschl. v. 13. Juli 2017 - I ZB 94/16; m.V.a. BGH, Beschluss vom 24. November 1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 87 ff.; Beschluss vom 28. Januar 2016 - III ZB 96/15, juris Rn. 5 mwN
2)
BGH, Beschl. v. 13. Juli 2017 - I ZB 94/16; m.V.a. BGH, Beschluss vom 17. November 2015 - II ZB 28/14, MDR 2016, 348 Rn. 11
3)
BGH, Beschl. v. 13. Juli 2017 - I ZB 94/16; m.V.a. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2016 - III ZB 96/15, juris Rn. 9 mwN
4)
BGH, Beschl. v. 13. Juli 2017 - I ZB 94/16; m.V.a. BGH, Beschluss vom 4. Juni 2014 - IV ZB 2/14, juris Rn. 11