Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss über die Klagerücknahme

§ 269 (5) ZPO

Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

siehe auch

§ 269 ZPO → Klagerücknahme