Prozesshindernis anderweitiger Rechtshängigkeit

§ 261 (3) Nr. 1 ZPO

Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen: während der Dauer der Rechtshängigkeit kann die Streitsache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden;

Gemäß der in § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO geregelten Rechtshängigkeitssperre darf die rechtshängige Streitsache unter denselben Parteien nicht gleichzeitig ein weiteres Mal bei demselben oder einem anderen Gericht anhängig gemacht werden.1)

Die doppelte Rechtshängigkeit führt zur Abweisung der zweiten Klage als unzulässig, wobei es allein darauf ankommt, welche der beiden Klagen zuerst rechtshängig geworden ist.2)

Die bereits bestehende Rechtshängigkeit stellt eine negative Prozessvoraussetzung bzw. ein Prozesshindernis dar, die/das in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachten ist.3)

Das Prozesshindernis anderweitiger Rechtshängigkeit setzt voraus, dass die Streitgegenstände der Verfahren übereinstimmen. Der Streitgegenstand (der prozessuale Anspruch) wird durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und durch den Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet.4)

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können bei der Fassung eines Unterlassungsantrags im Interesse eines hinreichenden Rechtsschutzes gewisse Verallgemeinerungen zulässig sein, sofern darin das Charakteristische der Verletzungshandlung zum Ausdruck kommt.5)

Ist das begehrte Verbot aber eng auf die konkrete Verletzungshandlung beschränkt, sind einer erweiternden Auslegung des Unterlassungsantrags und dementsprechend auch der Urteilsformel im Hinblick auf den Sanktionscharakter der Ordnungsmittel des § 890 ZPO ebenfalls enge Grenzen gezogen.6)

Sind nach diesen Maßstäben die Unterlassungsanträge, die in zwei getrennten Klageverfahren verfolgt werden, weder identisch noch im Kern gleich, liegen schon deswegen unterschiedliche Streitgegenstände vor.7)

Weil die Rechtshängigkeitssperre gem. § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO in subjektiver Hinsicht denselben Umfang hat wie die materielle Rechtskraft, wirkt sie auch gegenüber denjenigen Personen, auf die sich die materielle Rechtskraft nach §§ 325 ff. ZPO erstreckt.8)

Anerkanntermaßen muss im Falle einer Prozessführung durch eine Partei kraft Amtes der Rechtsträger dementsprechend ein das verwaltete Vermögen betreffendes Urteil für und gegen sich gelten lassen.9)

Namentlich gilt dies für gerichtliche Entscheidungen gegenüber dem Insolvenzverwalter 10), d.h. ein Urteil, das in einem aufgenommenen Verfahren gegenüber dem Verwalter ergeht, bewirkt Rechtskraft auch gegenüber dem Schuldner sowie umgekehrt.11)

Das Erfordernis der Identität der Streitgegenstände deckt sich in seiner Reichweite mit dem aus der materiellen Rechtskraft folgenden Wiederholungsverbot („ne bis in idem„). Zwar begründet eine bloße Identität mit einer auch im Parallelprozess auftretenden Vorfrage - ebenso wenig wie die bloße Gefahr kollidierender Entscheidungen - noch keine unzulässige doppelte Rechtshängigkeit12). Die objektive Reichweite der Rechtshängigkeitssperre hängt vielmehr vom auch hier maßgeblichen allgemeinen Streitgegenstandsbegriff ab, so dass objektive Identität gegeben ist, wenn Klageantrag und Lebenssachverhalt im zweiten mit dem ersten Prozess übereinstimmen, während beispielsweise unterschiedliche Anträge bei identischem Sachverhalt das Eingreifen der Rechtshängigkeitssperre ausschließen.13)

siehe auch

§ 261 (1) ZPO → Rechtshängigkeit

1) , 11)
OLG Düsseldorf, Urteil v. 28. August 2014 - 1-15 U 27/14
2)
OLG Düsseldorf, Urteil v. 28. August 2014 - 1-15 U 27/14; m.V.a. Becker-Eberhard, in: MünchKomm, ZPO, 4. A., 2013, § 261 Rn 42
3)
OLG Düsseldorf, Urteil v. 28. August 2014 - 1-15 U 27/14; m.V.a. BGH, NJW2001, 3713 m.w.N.
4)
BGH, Urteil vom 22. Oktober 2009 - I ZR 58/07 - Klassenlotterie; m.V.a. BGHZ 154, 342, 347 f. - Reinigungsarbeiten
5)
BGH, Urteil vom 22. Oktober 2009 - I ZR 58/07 - Klassenlotterie; m.V.a. BGHZ 126, 287, 295 - Rotes Kreuz; 166, 233 Tz. 36 - Parfümtestkäufe
6)
BGH, Urteil vom 22. Oktober 2009 - I ZR 58/07 - Klassenlotterie; m.V.a. BGH, Urt. v. 30.3.1989 - I ZR 85/87, WRP 1989, 572, 574 - Bioäquivalenz-Werbung, insoweit nicht in BGHZ 107, 136; Ahrens in Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 6. Aufl., Kap. 36 Rdn. 55; Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl., § 12 Rdn. 6.4; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 57 Rdn. 15 f.; Wieczorek/Schütze/Büscher, ZPO, 3. Aufl., § 322 Rdn. 147
7)
BGH, Urteil vom 22. Oktober 2009 - I ZR 58/07 - Klassenlotterie
8)
OLG Düsseldorf, Urteil v. 28. August 2014 - 1-15 U 27/14; m.V.a. RGZ 52, 260; OLG Koblenz, NJW-RR 1990, 1023; Bacher, in: Beck-OK/ZPO, §261 Rn 17; Zöller/Greger, ZPO, 30. A., § 261 Rn 8a
9)
OLG Düsseldorf, Urteil v. 28. August 2014 - 1-15 U 27/14; m.V.a. Gottwald, in: MünchKomm/ZPO, ZPO, 4. A., 2013, § 325 Rn 50; Gruber, in: BeckOK/ZPO, § 325 Rn 38.1
10)
§ 80 InsO; Gottwald, in: MünchKomm/ZPO, ZPO, 4. A., § 325 Rn 50; Schumacher, in: MünchKomm/lnsO, § 85 Rn 17
12)
BGH NJW-RR 2010, 640, 641; Zöller/Greger, ZPO, 30. A., § 261 Rn. 10
13)
OLG Düsseldorf, Urteil v. 28. August 2014 - 1-15 U 27/14; m.V.a. BGHZ 7, 268, 271 = NJW 1952, 1375; Becker-Eberhard, in: MünchKomm/ZPO, ZPO, 4. A., 2013, § 261 Rn 55 ff.