Nachangemeldete Kosten

Grundsätzlich handelt es sich bei nachangemeldeten Kosten um einen eigenständigen (zulässigen) neuen Kostenfestsetzungsantrag. Diese weiteren Kosten können im Rahmen des vorangegangenen Kostenfestsetzungsantrags berücksichtigt werden, sofern der Kostenschuldner entsprechend § 263 ZPO einer solchen Antragserweiterung zustimmt oder sie das Gericht als sachdienlich zulässt; eine Berücksichtigung ist dabei auch im Erinnerungsverfahren noch möglich, solange über den Kostenfestsetzungsantrag noch keine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist; werden weitere Kosten dabei im Rahmen der Erinnerung des Kostenschuldners geltend gemacht, handelt es sich um eine Anschlusserinnerung des Kostengläubigers.1)

Während eines noch nicht rechtskräftig entschiedenen Kostenfestsetzungsverfahrens kann der Kostengläubiger in analoger Anwendung von § 263 ZPO jederzeit die Festsetzung weiterer Kosten, auch noch im Erinnerungsverfahren, begehren. Stimmt der Kostenschuldner der Berücksichtigung dieser nachträglich verlangten Kosten nicht zu, sind sie als sachdienlich zu berücksichtigen, sofern sie zu den Kosten des Verfahrens gehören, deren Festsetzung mit dem ursprünglichen Kostenfestsetzungsantrag beantragt worden waren und die daher Gegenstand des Erinnerungsverfahrens sind. Dies ist, wenn mit dem ursprünglichen Antrag Kosten geltend gemacht werden, die im Erkenntnisverfahren angefallen sind, für die Kosten des anschließenden Zwangsvollstreckungsverfahrens aber zu verneinen. Der sich auf dessen Kosten beziehende Festsetzungsantrag ist vielmehr als eigenständiger Antrag anzusehen, über die im Erinnerungsverfahren nicht, auch nicht über § 263 ZPO analog, entschieden werden kann.2)

siehe auch

Kosten des Verfahrens
Kostenfestsetzungsverfahren

1)
BPatG, Beschl. v. 28.04.2020 - 3 ZA (pat) 13/18 zu 3 LiQ 1/16 (EP) KoF 114/16; m.w.N.
2)
BPatG, Beschl. v. 28.04.2020 - 3 ZA (pat) 13/18 zu 3 LiQ 1/16 (EP) KoF 114/16