Mündlichkeit des Verfahrens

Verfahrensgrundsatz, demgemäß im Verfahren vor dem Zivilgericht der gerichtlichen Entscheidung der Vortrag der Parteien (Anträge und Streitstoff) zugrundezulegen ist, der in der mündlichen Verhandlung vorgebracht wird. (Durchbrechung beispielsweise bei Einverständnis der Parteien mit schriftlichem Verfahren, bei Versäumnisurteil, bei Kostenentscheidungen, bei Entscheidung nach Aktenlage).

In dem grundsätzlich schriftlichen Verfahren vor dem DPMA finden Anhörungen nur statt, wenn die Prüfungsstelle dies für sachdienlich hält (§ 46 I PatG, § 60 I,II MarkenG).

Auch Patent- und Markenverfahren vor den Patentgericht sind grundsätzlich schriftliche Verfahren, bei denen eine mündliche Verhandlung (§ 78 PatG, § 69 MarkenG) durchgeführt wird

siehe auch