Kosten des Verfügungsverfahrens

Zu den notwendigen Kosten i.S.d. § 91 ZPO [→ Kostenpflicht] eines einstweiligen Verfügungsverfahrens gehören alle Kosten, die dadurch entstanden sind, dass der Verfügungsantragsteller seine Angaben glaubhaft zu machen hat. Die Erstattungsfähigkeit ist allerdings auf diese Kosten beschränkt. Nicht hierzu gehören daher Gutachterkosten, die allein dazu dienen, die vom Gericht im Rahmen einer Schätzung (§ 287 ZPO) zu bewertende Frage, ob ein vorprozessuales Lizenzangebot i.S.d. § 85 Abs. 1 i.V.m. § 24 Abs. 1 PatG angemessene geschäftsübliche Bedingungen enthielt, plausibel zu machen, wenn es dem Zwangslizenzsucher möglich war, die Angemessenheit und Geschäftsüblichkeit seines vorprozessualen Angebots auf einfachere und kostengünstigere Weise darzulegen; hierfür reicht es etwa aus, dass er eigene anonymisierte Lizenzverträge vorlegt, oder die Angemessenheit des Lizenzangebots mit Schätzungen anhand öffentlich zugänglicher Erkenntnisquellen darlegt.1)

Zu den notwendigen Kosten gehören wegen der besonderen Eilbedürftigkeit eines einstweiligen Verfügungsverfahrens auch Kosten für die Übersetzung von fremdsprachigen Schriftstücken, die der Verfügungsantragsteller zur Glaubhaftmachung einzureichen hat; darauf, ob sie auch vom Gericht nach § 142 Abs. 3 ZPO angefordert wurden oder hätten angefordert werden können, kommt es hierfür nicht an.2)

Kostenfolge des § 93 ZPO

Um die Kostenfolge des § 93 ZPO auszuschließen, hätte die Antragsgegnerin damit durch ihr Verhalten vor Einreichung des Antrags bei Gericht Anlass zum Verfügungsantrag gegeben haben müssen. Im gewerblichen Rechtsschutz ist in dieser Hinsicht anerkannt, dass im Falle eines Unterlassungsanspruchs der Schuldner, der vor Einleitung des gerichtlichen Verfahrens nicht abgemahnt wurde, grundsätzlich so behandelt wird, als habe er keine Veranlassung zur Klage gegeben.3)

Kosten einer Schutzschrift

Die Kosten einer Schutzschrift zur Verteidigung gegen einen Antrag auf einstweilige Verfügung sind grundsätzlich erstattungsfähig, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird; dies gilt auch dann, wenn der Antrag nach Einreichung der Schutzschrift abgelehnt oder zurückgenommen wird.4)

Die Frage, ob die Kosten für die Einreichung einer Schutzschrift auch dann erstattungsfähig sind, wenn diese erst nach Rücknahme oder Zurückweisung des Verfügungsantrags bei Gericht eingeht, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.5)

Der BGH folgt der Auffassung, nach der die Einreichung einer Schutzschrift nach Rücknahme des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung die prozessuale Kostenerstattungspflicht nicht auslöst.6)

siehe auch

Kosten des Verfahrens

1)
BPatG, Beschl. v. 28.04.2020 - 3 ZA (pat) 13/18 zu 3 LiQ 1/16 (EP) KoF 114/16
2)
BPatG, Beschl. v. 28.04.2020 - 3 ZA (pat) 13/18 zu 3 LiQ 1/16 (EP) KoF 114/16; Anschluss an OLG Koblenz, Rpfleger 2017, 484
3)
LG Düsseldorf, Urt. v. 16.03.2010 - 4a O 238/09; m.V.a. BGH GRUR 2010, 257, 258 f – Schubladenverfügung
4)
BGH, Beschl. v. 23. November 2006 - I ZB 39/06 - Kosten der Schutzschrift II; m.w.N.
5)
BGH, Beschl. v. 23. November 2006 - I ZB 39/06 - Kosten der Schutzschrift II; mit ausführlichen Nachweisen
6)
BGH, Beschl. v. 23. November 2006 - I ZB 39/06 - Kosten der Schutzschrift II